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April 2024

ARAG

Die letzte Meisterschaftspartie der Tennissaison ging in die entscheidende Phase. Um jeden Punkt wurde hart gekämpft, denn schließlich stand der Klassenerhalt auf dem Spiel. Vollen Einsatz zeigte auch Kai O., als er einen Lob seines Kontrahenten noch erreichen wollte. Beim Versuch, den Ball hinter der Grundlinie zu spielen, stolperte der Tennisspieler aber über eine Sprengkopfdüse der Beregnungsanlage, die vier Zentimeter aus dem Boden herausragte. Kai O. kam zu Fall und zog sich eine Sprunggelenksfraktur am rechten Bein zu. In der Folge war er sieben Wochen erwerbsunfähig.

Kai O. nahm den gastgebenden Verein wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall in Anspruch.

Bei Prüfung des Schadens im Rahmen der über den Landessportbund/-verband bestehenden Vereinshaftpflichtversicherung stellte sich folgender Sachverhalt heraus:

Der Verein hatte wenige Jahre zuvor eine aufwändige neue Anlage zur Beregnung der Plätze einbauen lassen. Diese stationäre Anlage ermöglichte die gleichmäßige Bewässerung durch vier eingebaute Sprengkopfdüsen auf jedem Platz. Um eine höchstmögliche Sicherheit für die Spieler zu gewährleisten, waren die Düsen nicht nur in ausreichendem Sicherheitsabstand hinter der Grundlinie angebracht, sondern mittels eines kleinen Motors auch in den Boden versenkbar.

Während der Spiele waren diese Sprengköpfe also gar nicht sichtbar; der Platzwart betätigte bei Bedarf nach Beendigung des Spielbetriebs einen Schalter, woraufhin die Düsen ausfuhren und mit der Bewässerung des Platzes begannen.

Im vorliegenden Fall war während des Meisterschaftsspiels von Kai O. durch einen Kurzschluss im Clubhaus unglücklicherweise die Sicherung, die auch die Betätigung der Elektromotoren der Sprengdüsen regelte, herausgesprungen, wodurch die Düsen während des Meisterschaftsspiels herausfuhren.

Da Kai O. die Sprengkopfdüsen vor dem Spiel nicht wahrnehmen konnte, weil sie nicht ausgefahren waren, hatte er keine Gelegenheit gehabt, sich auf dieses Hindernis in der Auslaufzone hinter der Grundlinie einzustellen, was schließlich den Sturz zur Folge hatte.

Da der gastgebende Verein für die Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlage und die Verkehrssicherheit auf dem Platz verantwortlich war, regulierte die ARAG den Schmerzensgeld- und Verdienstausfallanspruch des Geschädigten in vollem Umfang. Hinzu kam außerdem der Ersatz der von der Krankenkasse des Spielers aufgebrachten Heilbehandlungskosten.