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April 2024

Sport und Verein

Das Bildungs- und Teilhabegesetz (BUT) ist am 01.01.2011 in Kraft getreten und bietet Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr eine, wenn auch kleine, so doch erwähnenswerte Chance dort dazuzugehören, wo sie zuvor womöglich ausgegrenzt waren, weil ihre Eltern ihnen diese Zugehörigkeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht ermöglichen konnten. Auch für Sportvereine bietet dieses Gesetz vielfältige Möglichkeiten, neue Mitglieder zu gewinnen, Einnahmen zu generieren und Image und gesellschaftliche Stellung vor Ort zu verbessern.

Anspruchsberechtigt sind Kinder in den Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II), nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeldzuschlag) beziehen.

Die praktische Umsetzung des Gesetzes ist zwar von Bundesland zu Bundesland verschieden, überall sind jedoch Sportvereine als Anbieter notwendig und deshalb willkommen. Vereine, die sich hier engagieren wollen, sollten sich auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befassen. Zwei uns bekannt gewordene Gerichtsentscheidungen betrafen Fälle unter Beteiligung von Sportvereinen.

Ein 2011 geborenes Kind lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Im Juli 2011 beantragte die Mutter für das Kind Teilhabeleistungen für einen neunwöchigen Babyschwimmkurs bei einem örtlichen Sportverein, für den eine Kursgebühr von 45 Euro für Nichtmitglieder anfällt. Für Vereinsmitglieder beträgt die Kursgebühr 35 Euro.

Aus der Beitragsordnung des Vereins ergibt sich eine Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr; für Kinder und Jugendliche beträgt die Aufnahmegebühr 5 Euro und der monatliche Grundbeitrag 9,50 Euro. Die Mutter meldete ihr Kind und sich für den Babyschwimmkurs an und entrichtete die Kursgebühr in Höhe von 45 Euro für Nichtmitglieder.

Der Antrag auf Teilhabeleistungen wurde abgelehnt, da der beantragte Bedarf für Kursgebühren nicht unter die Regelungen des § 28 Abs. 7 SGB II falle. Auch der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen.

Ein Babyschwimmkurs sei mangels Unterrichts in künstlerischen Fächern oder einer vergleichbar angeleiteten Aktivität nicht von § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II umfasst, sondern sei im Bereich von Sport und Spiel nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II einzuordnen. Insoweit seien lediglich Mitgliedsbeiträge in Vereinen berücksichtigungsfähig, so dass die anfallenden Kursgebühren für das Babyschwimmen nicht unter die in dieser Vorschrift genannten Bedarfe fallen.

Auf die Klage des Kindes, gesetzlich vertreten durch dessen Mutter, erwiderte das beklagte Amt, dass ausweislich des Gesetzeswortlauts für einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II Mitgliedsbeiträge zu übernehmen sind.

Dies bedeutet die Mitgliedschaft in einem Verein. Nach der Gesetzesbegründung ist Ziel der Teilhabeleistungen unter anderem die Integration von leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen, um den Kontrakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren und die soziale Kompetenz zu fördern. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bestehe daher kein Bedarf im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II für einen Babyschwimmkurs, da es sich bei der Kursgebühr nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Ein Kurs sei zudem darauf ausgelegt, an einer von vornherein festgelegten Anzahl von Terminen stattzufinden und habe den Zweck, Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu vermitteln, während eine sportliche Betätigung im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft hingegen auf eine dauerhafte Betätigung angelegt sei.

Das Ziel einer sportlichen Betätigung im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft sei neben dem Erlernen einer Sportart das gemeinschaftliche Erleben in einer Gruppe. Außerdem sei ein Vereinsmitglied in der Regel auch in sonstigen Aktivitäten des Vereinslebens eingebunden, was bei einem Kurs nicht der Fall sei.

Das angerufene Sozialgericht gab jedoch der Klage statt.

Bei der Entscheidung über Teilhabeleistungen als Sonderbedarf handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand, der isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungs-leistungen geltend gemacht werden kann.

Ziel der Teilleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II ist es, bedürftige Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, um die Chancengleichheit zu erhöhen. Insgesamt ist § 28 Abs. 7 SGB II darauf ausgerichtet, mitzumachen und so auch soziale Kompetenz zu entwickeln und nicht lediglich zuzuschauen oder abseits zu stehen.

Die in § 28 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen stellen zwar eine abschließende Aufzählung der Teilhabemöglichkeiten dar, sind aber begrifflich so weit und offen, dass erhebliche Spielräume für die Einbeziehung vielfältiger Aktivitäten bestehen.

Es werden allerdings nur institutionell organisierte Teilhabeformen begünstigt und nicht individuelle Aktivitäten mit der Familie wie z.B. ein gemeinsamer Besuch des Zoos, des Freibades oder des Museums.

Sonderfall: Kinder unter drei Jahren

Bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von Kindern unter drei Jahren ist die Einbeziehung der Eltern notwendig (z.B. Babyschwimmen, Eltern-Kind-Turnen). Für diese Altersgruppe sind auch solche Angebote nach § 28 Abs. 7 SGB II zu finanzieren, die sich vorrangig an die Eltern richten, um deren Erziehungskompetenz zu stärken.

Bei dem von dem Kläger beantragten Babyschwimmkurs handelt es sich um ein Angebot aus dem Bereich Sport und Spiel im Sinne von § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II und nicht um eine dem Unterricht in künstlerischen Fächern vergleichbare abgeleitete Aktivität der kulturellen Bildung. Zwar wird in den von der Mutter vorgelegten „Weisungen der Stadt A“ zu Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe ein Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchen“ als Beispiel für eine abgeleitete Aktivität der kulturellen Bildung genannt. Unabhängig davon, ob diese Einordnung zutrifft, ist ein solcher Kurs nicht mit dem hier angebotenen Babyschwimmkurs vergleichbar.

Denn in einem Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchen“ wird gezielter Unterricht zum Erwerb einer Qualifikation – des Schwimmabzeichens „Seepferdchen“ – erteilt. Hierfür sind die in der „Deutschen Prüfungsordnung Schwimmen/Rettungsschwimmen“ festgelegten Prüfungsleistungen zu erbringen, auf die der Kurs vorbereitet.

Im weiteren Sinne mag das Erlernen des Schwimmens auch zur kulturellen Bildung gehören. Hingegen gehört das Säuglingsschwimmen zur motorischen Früherziehung; der Säugling soll an das Element Wasser gewöhnt werden, Bewegungserfahrung und Spaß im Wasser erfahren und Sozialkontakte mit anderen Babys knüpfen. Ein gezielter Unterricht oder eine vergleichbare angeleitete Aktivität ist darin nicht zu sehen, es steht vielmehr das spielerische Element im Vordergrund. Auch die für den Babyschwimmkurs anfallende Gebühr ist nach § 28 Abs. 7 SGB II förderungswürdig, obwohl sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf „Mitgliedsbeiträge“ bezieht.

Der Begriff „Mitgliedsbeitrag“ ist nicht formal-juristisch in dem Sinne zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft in eingetragenen Vereinen und Verbänden in den Bereichen, Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit gefördert werden soll, Vielmehr ist dieser Begriff nach Sinn und Zweck der Vorschrift weit, im Sinne sämtlicher Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte Aktivitäten in den genannten Bereichen, zu verstehen. Die Angebote müssen somit nicht zwingend von eingetragenen Vereinen und Verbänden, sondern können auch von kommerziellen Anbietern erbracht werden.

Für eine Übernahme der streitgegenständlichen Kursgebühr spricht zunächst der Sinn und Zweck der Vorschrift nach der Gesetzesbegründung. Danach geht es auch, aber nicht ausschließlich, um die Förderung von Vereinsstrukturen, da für die Integration bedürftiger Kinder neben Vereinen auch allgemein auf Gemeinschaftsstrukturen abgestellt wird. Ziel der Regelung ist es also, institutionell organisierte Teilhabeformen für gemeinschaftliche Aktivitäten in Abgrenzung zu rein individuellen Aktivitäten oder Aktivitäten mit der Familie zu fördern. Auch der Babyschwimmkurs findet im Rahmen einer Gemeinschaftsstruktur statt, so dass die Integration des Kindes in diese Struktur und auch der Kontakt zu Gleichaltrigen durch die Teilhabe gefördert wird. Bei einem Babyschwimmkurs geht es – ebenso wie in einem Verein – um das gemeinschaftliche Erleben in einer Gruppe.

Die streng am Wortlaut orientierte Auslegung des Beklagten, dass ein Babyschwimmkurs, für den kein Mitgliedsbeitrag, sondern eine Kursgebühr anfällt, nicht förderungsfähig sei, erscheint als bloße Förmelei deshalb zu eng. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die gleiche gemeinschaftliche Aktivität nur bei Anfall eines Mitgliedsbeitrages gefördert würde, bei Anfall einer Kursgebühr hingegen nicht. Da kein sachlicher Grund für eine derartige Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalte ersichtlich ist, gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz die Gewährung einer Kursgebühr für einen Babyschwimmkurs.

Die Erfordernis für eine derartige Auslegung der Vorschrift wird insbesondere im Bereich von Mischformen wie im vorliegenden Fall deutlich, wenn ein eingetragener Verein Kurse anbietet, die nicht nur Vereinsmitgliedern, sondern jedermann offenstehen; noch dazu, wenn ein Hilfebedürftiger mit dem ihm zur Verfügung stehenden Budget für Teilhabebedarfe die Kursgebühr gar nicht zusätzlich zu den Vereinsmitgliedschaftsbeiträgen abdecken könnte.

Im Übrigen existieren gerade für Babys und Kleinkinder erfahrungsgemäß vorwiegend Kurs- und in der Regel keine Vereinsangebote. Da sich die Teilhabeleistungen nach § 28 Abs.7 SGB II jedoch ohne Mindestalter an alle Leistungsberechtigten zwischen Geburt und 18 Jahren richten, wäre die gesamte Altersgruppe der Babys und Kleinkinder ansonsten regelmäßig von den Teilhabeleistungen faktisch ausgeschlossen.

Es ist nicht ersichtlich, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Auch die von dem Beklagten als Gegenargument angeführte begrenzte Anzahl von Stunden eines Kurses gegenüber einer auf Dauer angelegten Vereinsmitgliedschaft überzeugt im Ergebnis nicht, da eine Vereinsmitgliedschaft im Einzelfall zwar dauerhaft bestehen kann und Vereine regelmäßig auch eine Mindestmitgliedschaftsdauer vorschreiben, die Gewährung von Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II jedoch keine bestimmte Dauer einer Vereinsmitgliedschaft voraussetzt. Es steht dem Verein im Übrigen frei, ob und gegebenenfalls welche Regelungen er zu einer Mindestmitgliedschaftsdauer trifft.

Im vorliegenden Fall wäre auch keine kostengünstigere Teilnahme am Babyschwimmen dadurch möglich gewesen, dass der Kläger zusätzlich in den Verein eingetreten wäre. Nach der Satzung des ausgewählten Sportvereins kann zwar jede natürliche Person – ohne Altersbegrenzung – Mitglied des Vereins werden. Für Vereinsmitglieder verringert sich die Kursgebühr für das Babyschwimmen um 10 Euro. Da Vereinsmitglieder jedoch zusätzlich zur Kursgebühr eine Aufnahmegebühr von 5 Euro und den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 9,50 Euro für mindestens ein Jahr erbringen müssen, wäre dies ökonomisch bereits nur dann vorteilhaft, wenn neben dem Babyschwimmkurs die Nutzung weiterer Vereinsangebote beabsichtigt wäre. Der Sportverein bietet jedoch keine anderen Vereinsangebote für das Alter des Kindes an. Zudem würde bereits der Mitgliedsbeitrag zusammen mit dem reduzierten Kursbeitrag den auf monatlich 10 Euro begrenzten Teilhabebedarf überschreiten, so dass ein Vereinsbeitritt im vorliegenden Fall keine Option gewesen wäre.

Auch der Umstand, dass für den Babyschwimmkurs einmalige Kosten in Höhe von 45 Euro angefallen sind, die von der Mutter des Klägers bereits beglichen wurden, stand einer Förderung nach § 28 Abs. 7 SGB II nicht entgegen, obwohl die Vorschrift eine Begrenzung des Teilhabebedarfs auf monatlich 10 Euro vorsieht.

Denn nach § 29 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen zur Deckung des Teilhabebedarfs durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter erbracht; die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Sowohl eine Gutscheinausgabe als auch Direktzahlungen an den Leistungsanbieter können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erfolgen (vgl. §§ 29 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 2 SGB II).

Daher ist im Umkehrschluss auch eine Erstattung bereits geleisteter Aufwendungen für den gesamten Bewilligungszeitraum möglich, wenn die Leistungen – wie im vorliegenden Fall – vor Entstehung des Bedarfes beantragt wurden (vgl. § 37 SGB II).

Sozialgericht Darmstadt vom 27.03.2012 – S 1 AS 1217/11 und ähnlich

Sozialgericht Berlin vom 13.09.2012 – S 55 AS 34011/11 –