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März 2024

ARAG

Kaum ein Urlauber kommt ohne aus, ohne den netten Nachbarn, den Freund oder Verwandten, der während einer Reise die Blumen gießt, den Rasen mäht, die Jalousien und das Licht bedient oder überhaupt ein Auge auf das Haus hat.

Aber auch dem freundlichsten Nachbarn kann ein Fehler unterlaufen, niemand ist vor Unachtsamkeit gefeit.

Gießt er an den Blumen vorbei, quillt der Holzboden auf, die Ledercouch kann Wasserflecken davontragen, der Fernseher kann kaputt gehen, weil beispielsweise das Dachfenster nach dem Lüften versehentlich offengelassen wurde.

Als typisches Beispiel aus dem Sportgeschehen sei der Sportkamerad erwähnt, der gebeten wird, mit dem Handy oder dem Fotoapparat des Athleten Fotos oder einen Film zu erstellen und dem dabei das hochwertige Gerät aus der Hand fällt und beschädigt wird.

Wer kommt für diese folgenreichen Missgeschicke von Helfern auf, die es „nur gut gemeint“ haben?

Eines sollte klar sein: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleiben die Kosten für die Beseitigung solcher Schäden grundsätzlich am Eigentümer hängen. Der Helfer, der bei einem Freundschaftsdienst aus Versehen einen Schaden verursacht, kann nicht ohne weiteres zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Abweichend von den Haftungsgrundsätzen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, sind uneigennützige Helfer von der Haftung befreit, wenn sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben. Mit der Bitte an den Helfer vereinbart man in der Regel einen „stillschweigenden Haftungsausschluss“. Es wäre unbillig, einen Helfer, der seine Zeit und Tatkraft uneigennützig zur Verfügung stellt, zu belangen, wenn ihm bei seiner Hilfeleistung ein Fehler unterläuft.

Eine Haftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich Schäden, für die der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmung haftet. Bei einem stillschweigenden Haftungsausschluss ist dies nicht gegeben. In einer Privathaftpflicht werden jedoch teilweise Erweiterungen mit einem begrenzten Umfang (mit abweichenden Summen und/oder Selbstbehalt) angeboten.

Die Haftung des Tiersitters

Übernehmen Sie in den Ferien die Verantwortung für ein Tier, kommt stillschweigend ein Verwahrungsvertrag zustande.

Beißt der Hund des Nachbarn beim Gassi gehen mit dem Helfer zum Beispiel eine Person, kann der Tierhüter auch direkt zur Verantwortung gezogen werden. In vielen Tierhalter-Haftpflichtversicherungsverträgen ist der Tierhüter in dieser Eigenschaft mitversichert. Vergewissern Sie sich vor der Übernahme der Pflichten, ob Versicherungsschutz gegeben ist.

Die eigene Privat-Haftpflichtversicherung kommt in der Regel für Schäden durch Katzen und kleinere Tiere auf. Richtet der fremde Hund beim Aufpassen Schäden an, haftet entweder der Halter (Eigentümer) oder der Hüter. Das Hüten fremder Hunde und Pferde ist in der Regel in einer Privathaftpflichtversicherung enthalten, soweit der Halter keine Tierhalter-Haftpflichtversicherung vereinbart hat. Grundsätzlich sollte diese für eigene Hunde oder Pferde vereinbart werden, da eine Privathaftpflicht das Risiko als Halter nicht abdeckt.

Geht man nur kurz mit dem Hund des Nachbarn raus, gilt das als Gefälligkeit, bei der kein Vertrag zustande kommt. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte vor der Übernahme solcher Gefälligkeitsaufträge eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Internetseite zu diesem Zweck Mustertexte an.