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März 2024

Sport und Verein

Ein gemeinnütziger Segelverein vermietet Bootsliegeplätze auch an Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Im Verein war man der Ansicht, dass diese Vermietungseinnahmen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen, da es sich um Übernachtungsmöglichkeiten handele, die der Gesetzgeber seit 2010 steuerlich entlasten wolle. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2010 unterwarf der Verein die Einnahmen deshalb dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzung ab und wandte auf die Vermietungseinnahmen den  Regelsteuersatz von 19 Prozent an. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Steuerermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG betreffe nur die Überlassung von Flächen und Räumen zur Beherbergung. Die Überlassung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sei nicht begünstigt.

Die Klage des Segelsportvereine wurde abgewiesen, die Revision nicht zugelassen.

Zu Recht hatte das Finanzamt die Einnahmen des Vereins aus der Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder dem Regelsteuersatz unterworfen.

Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen fällt nicht unter die Formulierung „kurzfristige Vermietung von Campingflächen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ihren Kajüten über Einrichtungen zum Übernachten verfügen, sind sie als Beförderungsmittel anzusehen und damit ein Fahrzeug. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen wird nach der Gesetzesbegründung aber nicht von der Ermäßigungsvorschrift erfasst. Jedenfalls taucht diese Fallgestaltung in keiner der Drucksachen auf. Auch war sie nicht Gegenstand der Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren.

Diesem Ergebnis stand hier auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Dieser ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, wenn also eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Ungleichbehandlung war hier nicht ersichtlich.

Finanzgericht Baden-Württemberg vom 29.1.2014 – 14 K 418/13 –