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März 2024

Sport und Verein

Nordrhein-Westfalen hat nicht nur einen Landesturnfachverband, sondern zwei. Einen für Westfalen und einen für das Rheinland. Diese beiden Turnfachverbände hatten einen Verein gegründet, um für die beiden Verbände die Aktivitäten der rhythmischen Sportgymnastik zu organisieren und zu bündeln. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung dieses Vereins können nur rhythmische Sportgymnastik betreibende Vereine, Untergliederungen eines der beiden Landessturnfachverbände sowie die Gründungsverbände selbst Mitglieder dieses Vereins sein. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung dieses Vereins besteht der Vorstand nach § 26 BGB aus drei Mitgliedern, die von den Gründungsverbänden eingesetzt werden. Geborene Mitglieder sind die jeweiligen Vizepräsidenten Leistungs- bzw. Spitzensport der Gründungsverbände. Zu den Aufgaben des neu gegründeten Vereins gehörte auch die Personalorganisation im Bereich der Rhythmischen Sportgymnastik für die Gründungsverbände.

Für die zu diesem Zweck bei dem Verein für rhythmische Sportgymnastik bis zum 30.06.2013 befristet beschäftigten zwei Trainerinnen beantragten und erhielten die beiden Landesturnverbände Fördermittel vom Landessportbund in Höhe der Gehaltskosten der beiden Trainerinnen. Diese Mittel leiteten die beiden Landesturnverbände an den Verein weiter, damit die Gehaltskosten der Trainerinnen gedeckt werden konnten. In dieser Weise erhielt der eine Turnfachverband wie der andere Fördermittel auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013. Auch diese Fördermittel stellte er dem Verein zur Verfügung.

Noch bevor die Arbeitsverhältnisse der Trainerinnen endeten, wurde auf einer Vorstandssitzung des Vereins eine neue Ausschreibung der Stelle bzw. eine Umbewilligung der Mittel besprochen und einstimmig beschlossen. Im November 2013 beschloss der Verein, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, die weiterhin Vizepräsidenten Spitzen- bzw. Leistungssport jeweils ihrer Landesturnverbände waren, mit der Mitarbeiterin U, in deren Finanzierung die Fördermittel des Landessportbundes nach dem Inhalt des Beschlusses fließen sollten, eine Vereinbarung über eine auf den 01.07.2013 rückwirkende Erhöhung des monatlichen Gehalts.

Da es ihm nicht gestattet war, entsprechende Anträge selbst zu stellen, forderte der Verein die beiden Landesturn-verbände mehrfach auf, die erforderlichen Anträge für die Umwidmung der Fördermittel beim Landessportbund zu stellen. Beide versicherten dem Verein, dass für die Umwidmung alles in die Wege geleitet sei. Dies wurde auf einer Mitgliederversammlung im Februar 2014 erneut bestätigt. In der Vergangenheit beantragte Umwidmungen der Fördermittel waren stets genehmigt worden. Tatsächlich aber hatte der Landesturnverband keinen Umwidmungsantrag gestellt, was der Verein aber erst durch im Juli 2014 erfahren hatte. Deswegen stellte er noch am Folgetag einen entsprechenden Umwidmungsantrag an den Landessportbund.

Daraufhin forderte der Landessportbund Nordrhein-Westfalen von beiden Turnfachverbänden den auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 entfallenden, zu viel gezahlten Vorschuss i.H.v. 10.201,40 Euro, je 5.100,70 Euro, zurück und erklärte, dem Antrag auf eine nachträgliche Umwidmung der Fördermittel durch den Verein könne nicht entsprochen werden, da die Arbeitsverträge der Trainerinnen bereits zum 30.06.2013 beendet worden seien und der Landessportbund hiervon nicht offiziell und zeitnah in Kenntnis gesetzt worden sei.

Das Landgericht hatte den Verein zur Zahlung der vom Landesturnverband geltend gemachten 5.100,70 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt. Der Verband habe Anspruch auf Rückzahlung des Zuschusses in begehrter Höhe gemäß §§ 527 Abs. 1, 812 ff. BGB. Da es sich um eine Zuwendung ohne Verpflichtung gehandelt habe, sei sie als Schenkung anzusehen und zwar gemäß § 525 Abs. 1 BGB als Schenkung unter der Auflage, die Mittel zur Gehaltszahlung an die Trainerinnen B und L zu verwenden. Dieser Auflage sei der Verein nicht nachgekommen. Demzufolge habe er das rechtsgrundlos Zugewandte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Der Einwand, mögliche Umwidmungsanträge seien nicht rechtzeitig gestellt worden, verfange nicht. Eine Entreicherung sei auf Seiten des Vereins sei nicht eingetreten. Indem er die Fördermittel für die Gehaltszahlungen an neue Trainerinnen verwandt habe, sei er nach wie vor um die nicht aus eigenen Mitteln gezahlten Gehaltsforderungen der neuen Trainerinnen bereichert.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Vereins. Er wendete ein, das Landgericht verkenne, dass eine Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB auch für die Auflage die Form des § 518 BGB verlange. Zudem handele es sich nicht um eine Schenkung. Die Fördergelder, die er erhalten habe, stellten einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB dar. Da sämtliche Personalentscheidungen um die Umbesetzungen der Trainerstellen durch den klagenden Landesturnverband mitgetragen worden seien, verstoße die Darstellung in der mündlichen Verhandlung, ein Umwidmungsantrag habe 2013 nicht gestellt werden können, weil dem Turnverband gar nicht bekannt gewesen sei, dass den Trainerinnen zur Jahresmitte gekündigt worden sei, gegen die prozessuale Wahrheitspflicht. Der Verband verhalte sich deswegen widersprüchlich.

Die zulässige Berufung des Beklagten war begründet. Der Landesverband hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 auf ihn entfallenden Betrages in Höhe von 5.100,70 Euro gegen den Verein.

 

1. Ein solcher Herausgabeanspruch ergab sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus einer Schenkung unter Auflage gemäß §§ 527, 812 ff. BGB, denn eine Schenkung lag nicht vor. Voraussetzung für eine Schenkung ist eine Bereicherung des Empfängers durch Zuwendung aus dem Vermögen eines anderen, die auf einer entsprechenden Einigung beruht. Abzugrenzen ist eine solche Schenkung von einer Zuwendung wegen der Mitgliedschaft (causa societatis). Das Bestehen einer solchen causa schließt die Anwendung der Schenkungsregeln aus. Die Überlassung der Fördermittel seitens des Turnverbandes an den Verein stellte sich nicht als Schenkung dar. Hintergrund der Überlassung der Fördermittel war vielmehr eine Zuwendung wegen der Mitgliedschaft. Der Turnverband war/ist Mitglied des beklagten Vereins.

Mit der Mitgliedschaft verband sich eine Treue- oder Förderungspflicht dem Verein gegenüber, die eine ungeschriebene Rechtspflicht ist und die wegen der dauernden engen verbandsrechtlichen Verbindung an Intensität über die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Pflichten hinausgeht. Die Treuepflicht verlangt vom Mitglied, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, seine Zwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet. Ob und mit welcher Intensität eine Treuepflicht dem Verein gegenüber besteht, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Von Bedeutung sind in erster Linie der gesetzte Vereinszweck und die Art seiner Verfolgung. In Betracht zu ziehen ist im Regelfall der Grad der Geschlossenheit der Vereinigung und damit die mehr oder weniger starke persönliche – unter Umständen auch wirtschaftliche – Verbundenheit der Mitglieder und eventuell auch die Dauer der Mitgliedschaft. Ausgehend von diesen Voraussetzungen war zu berücksichtigen, dass der Verein unstreitig durch die beiden Landesturnverbände in Nordrhein-Westfalen gegründet wurde, nach § 3 Abs. 1 der Satzung nur bestimmten Mitgliedern offensteht und über die satzungsmäßige Bestimmung einer personellen Verflechtung auf Vorstandsebene ein (mit)bestimmender Einfluss des Klägers auf die Geschicke des Beklagten sichergestellt ist. Deswegen war eine Treuepflicht des Landessturnverbandes gegenüber dem Verein von einer nicht unerheblichen Intensität anzunehmen. Durch die Beantragung und Überlassung der genehmigten Fördermittel erfüllt der Verband seine Treuepflicht gegenüber dem Verein. Er förderte also dessen Zwecke aktiv.

 

2. Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB hatte der Turnverband keinen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen den Verein.

Für einen solchen hätte der Verband als Bereicherungsgläubiger die Umstände darzulegen und beweisen müssen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben könnten, der Verein als Bereicherungsschuldner hingegen diejenigen für die Einwendungen.

Zwar hatte der Verein etwas erlangt im Sinne des § 812 BGB. Dieser Begriff setzt auf Seiten des Begünstigten einen Vorteil voraus, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat. Erlangt ist etwas erst, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall hat der Verein von dem Verband die von diesem beantragten und vom Landessportbund erhaltenen Fördermittel erlangt. Der Wert dieser Fördermittel hatte sich im Vermögen des Vereins auch manifestiert. Letztlich hatte der Verein mit diesen Geldern seine bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Trainerinnen beglichen und somit jedenfalls die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt.

b) Dieses war auch durch eine Leistung des Verbandes geschehen. Leistung in diesem Sinne ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Erforderlich ist eine bewusste Zuwendung. Maßgebend ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem so genannten Empfängerhorizont. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.

Im vorliegenden Fall hatte der Verein die zunächst dem Verband überlassenen Fördermittel vom Verband erhalten. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Verein und dem Landessportbund als Fördermittelgeber bestand jedenfalls nicht. Hintergrund der Beantragung von Fördermitteln zu Gunsten des Vereins war – entsprechend den obigen Ausführungen – die Mitgliedschaft und die daraus folgende Verpflichtung, den Zweck des Vereins aktiv zu fördern. Für den Verein stellte sich die Überlassung der Fördermittel danach aus dem objektiven Empfängerhorizont als Leistung des Landesturnverbandes dar.

c) Diese Leistung war jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund ist ein Schadensersatzanspruch des Vereins gegen den Landesturnverband wegen Verletzung vereinsrechtlicher Treuepflichten.

 

Ohne rechtlichen Grund ist die Leistung erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zu Grunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht. Dabei kommt auch eine Zweckverfehlung in Betracht, wobei grundsätzlich jeder Zweck ausreicht. Die Leistung ist dann bei Ausbleiben des bezweckten Erfolgs zurückforderbar.

(1) Im vorliegenden Fall verfolgte der Landesturnverband mit der Überlassung der von ihm beantragten und erhaltenen Fördermittel einen konkreten Zweck, nämlich die Förderung des Vereinszwecks des Vereins in der Form, dass durch die Fördermittel die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber den Trainerinnen  usgeglichen werden konnten. Dieser Zweck der Leistung des Landesturnverbandes wurde jedenfalls für die Zeit nach dem 30.06.2013 verfehlt, da die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber diesen beiden Trainerinnen für die Zeit nach dem 30.06.2013 nicht mehr bestanden. Davon ausgehend wären die Leistungen des Landesturnverbandes für die streitgegenständliche Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 ohne Rechtsgrund erfolgt.

(2) Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, wie ihn der Verein annehmen wollte, kam als Rechtsgrund nicht Betracht. Zwischen den Parteien lag schon kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB vor.

Gemäß § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Die Besorgung eines Geschäfts für den Auftraggeber bedeutet Tätigkeit in fremdem Interesse. In fremdem Interesse liegt die Tätigkeit des Beauftragten, wenn sie an sich der Sorge eines anderen obliegen würde. Eine solche Tätigkeit in fremdem Interesse lag auf Seiten des Vereins aber nicht vor. Er wurde vielmehr im eigenen Interesse tätig. Nach § 2 der Satzung bezweckte der Verein nämlich die Förderung, Verbreitung und Leistungsentwicklung der rhythmischen Sportgymnastik in Nordrhein-Westfalen. Die Beschäftigung entsprechender Trainerinnen folgte daher dem Zweck des Vereins selbst und lag somit in seinem eigenen Interesse. Dies galt unabhängig davon, dass die beiden Landesturnverbände durch die Gründung des Vereins letztlich ihre Bemühungen um die rhythmische Sportgymnastik konzentriert hatten.

(3) Dem Verein stand gegen den Landesturnverband jedoch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.100,70 Euro aus einer Verletzung der vereinsrechtlichen Treuepflicht zu. Dieser bildete den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Fördermittel. Für einen rechtlichen Grund genügt es unter Umständen, wenn der Schuldner die Leistung aus anderen Gründen hätte erbringen müssen. Als ein solcher anderer Grund kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, ohne dass es insoweit einer Aufrechnung bedarf, denn das, was nach Bereicherungsrecht herauszugeben wäre, müsste nach Schadensersatzrecht sofort wieder zurückgewährt werden. Rechtsfolge eines schuldhaften Verstoßes gegen die Treuepflicht kann auch ein Schadensersatzanspruch sein.

 

Der Turnverband hatte gegen seine Treuepflicht verstoßen. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der Verein im Hinblick auf den Erhalt von Fördermitteln auf die Initiative der beiden Landesturnverbände angewiesen war. Darüber hinaus war dem Turnverband jedenfalls bekannt, dass die Weiterbeschäftigung der betreffen-den Trainerinnen über den 30.06.2013 hinaus nicht erfolgen würde. So war der Vizepräsident des Landesturnverbandes Teilnehmer der Vorstandssitzung, in der das Auslaufen der betreffenden Verträge und die Nachfolge besprochen worden waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte es dem Landesturnverband oblegen, zur aktiven Förderung der Zwecke des Vereins die Umwidmung der betreffenden Fördermittel zu beantragen. Dies war aber nicht geschehen. Damit hatte der Verband gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstoßen.

Aus diesem Verstoß war dem Verein ein entsprechender Schaden entstanden. Umwidmungsanträge hatten in der Vergangenheit immer dazu geführt, dass Rückforderungen bereits bewilligter Förderungsmittel nicht erfolgt sind. Deshalb war davon ausgehen, dass ein rechtzeitig gestellter Umwidmungsantrag dazu geführt hätte, dass die betreffenden Mittel für die nachfolgende Trainerin und deren Gehalt zur Verfügung gestanden hätte. Dies ergab sich auch aus dem Inhalt des Rückforderungsschreibens des Landessportbundes, in dem die nicht erfolgte nachträgliche Umwidmung ausschließlich damit begründet wird, dass der Landessportbund von der Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht offiziell und zeitnah in Kenntnis gesetzt wurde. Damit beruhte die Nichtbewilligung der Umwidmung der Fördergelder auf einem Versäumnis des Landesturnverbandes, nämlich diese Umwidmung nicht bzw. nicht rechtzeitig beantragt zu haben. In Höhe der damit nicht mehr zur Verfügung stehenden Fördermittel war dem Verein ein entsprechender Schaden entstanden.

Das Verhalten des Verbandes war auch schuldhaft. Sein Verschulden wird nach der gesetzlichen Regelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Umstände, die dem entgegenstehen könnten, hatte er nicht vorgetragen.

Oberlandesgericht Hamm vom 02. 09. 2016- I-12 U 163/15 –