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März 2024

ARAG

Die Sportversicherungsverträge der Landessportbünde/-verbände bieten einen obligatorischen Versicherungsschutz für die Mitgliedsverbände und Vereine sowie deren Organe, Mitglieder und Helfer. Mitversichert sind ebenso alle Übungsleiter und Trainer, die für die versicherten Organisationen tätig werden. Versicherungsschutz besteht bei der ARAG Sportversicherung grundsätzlich in den Sparten Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutz. Hiernach sind eigene Unfälle der Übungsleiter ebenso versichert, wie eigenverursachte Haftpflichtschäden. Die Rechtsschutzversicherung bietet zudem beispielweise Hilfestellung bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Eine gültige Übungsleiterlizenz ist für den Versicherungsschutz keine Voraussetzung. Zusätzlich zu der vorgenannten Absicherung über die Sportversicherungsverträge mit der ARAG besteht für nebenberuflich tätige Übungsleiter auch über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Übungsleiter/Trainer, die außerhalb der Sportorganisation tätig werden. Wer private Übungsstunden organisiert oder bei nicht versicherten Organisationen oder in Betrieben leitet, ist nicht über seinen Verein versichert. Da auch die Privathaftpflicht berufliche Tätigkeiten nicht abdeckt, sollte jeder Übungsleiter, der außerhalb der Sportorganisation tätig ist, seinen Bedarf im Vorfeld prüfen. Eine ergänzende Haftpflichtversicherung sichert die privaten/nebenberuflichen Aktivitäten ab.

Warum der Versicherungsschutz so wichtig ist zeigt folgendes Beispiel:

Ein Übungsleiter ließ vor Trainingsbeginn ein Fangspiel in einer Sporthalle durchführen, bei dem ein Kind der Fänger war. Die elfjährigen Kinder liefen vor dem jeweiligen „Fänger“ wild auseinander. Nach ca. fünf Minuten war der Aufschrei eines Jungen zu hören. Dieser hatte sich dem Abtippen durch einen Hechtsprung entziehen wollen und war mit seinem Kopf gegen das Ende eines von der Decke in der Nähe der Hallenwand herabhängenden Klettertaus gekommen; leider so unglücklich, dass ein Frontzahn durch den Anprall abbrach.

Die Kosten des Zahnersatzes übernahmen die Krankenkasse und die ARAG Sport-Unfallversicherung, so dass kein materieller Schaden verblieb. Die Eltern des Jungen waren jedoch der Auffassung, dass der Übungsleiter seiner Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen war und forderten von ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- Euro sowie seine schriftliche Erklärung, zukünftig für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aufzukommen.

Die ARAG Sport-Haftpflichtversicherung übernahm die Schadenbearbeitung und wies nach Prüfung des Sachverhalts die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Geschädigten für den versicherten Übungsleiter als unbegründet zurück. Der Trainer hatte weder schuldhaft seine Warn- und Instruktions-, noch die üblichen Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt. Vielmehr hat sich ein bedauerliches Lebensrisiko verwirklicht, für das nach gängiger Rechtsprechung kein Schadenersatz verlangt werden kann. Im Falle einer Klage würde die ARAG dem Übungsleiter auch passiven Rechtsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung gewähren sowie sein Prozesskostenrisiko tragen.

Die ARAG Sportversicherung hält auch für außerhalb der Sportorganisation tätige Übungsleiter/Trainer entsprechende Deckungskonzepte bereit. Angebote können Sie beim Versicherungsbüro des für Sie zuständigen Landessportbundes/-verbandes anfordern, www.arag-sport.de