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April 2024

ARAG

Mitverschulden an der Kopfverletzung?

Noch gibt es keine Helmpflicht für Radfahrer. Am 5.6.2013 entschied aber das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, dass ein Radfahrer, der keinen Helm trägt und nach einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr eine Kopfverletzung erleidet, sich entschädigungsmindernd einen Mitverschuldensanteil von 20% anrechnen lassen muss.

Eine 58-jährige Frau war auf dem Radweg gefahren, als unmittelbar vor ihr die Fahrerin eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs die Fahrertür öffnete. Die Radlerin stürzte und verletzte sich schwer, auch am Kopf.

Nach dem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein trifft die Radfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm trug und damit nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit ergriffen hat.

Fahrradfahrer sollten also in jedem Fall aus Eigeninteresse einen Helm tragen, denn er schützt die Gesundheit. Nur 10% der deutschen Radfahrer finden dies allerdings selbstverständlich.

„Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trägt“, heißt es dennoch in dem Urteil.

Radfahrer sind im Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Sie werden von Kraftfahrern oftmals als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.“(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013., Aktenzeichen: 7 U 11/12)

Das Urteil hat Relevanz für alle, die mit dem Rad unterwegs sind.

Die ARAG Sportversicherung leistet selbstverständlich als Unfallversicherer in vollem Umfang im Rahmen des Sportversicherungsvertrages – unabhängig davon, ob Sie einen Helm tragen oder nicht.

Verletzt sich der Radfahrer aber durch Fremdverschulden, kann es passieren, dass – sofern er keinen Helm getragen hat – in Anwendung der neuen Rechtsprechung ein Abzug von der Entschädigungsleistung für die erlittenen Kopfverletzungen wegen eines Mitverschuldens in Ansatz gebracht wird.