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April 2024

Sport und Verein

Dürfen Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten für gemeindliche Bauprojekte (hier: Sanierung eines öffentlichen Freibads) nur dann gewährt werden, wenn mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen worden ist, so ist ein Bewilligungsbescheid zurückzunehmen, wenn mit der Baumaßnahme schon vor Bewilligung begonnen wird. Dabei liegt ein Beginn der geförderten Maßnahme nicht erst in der tatsächlichen Ausführung, sondern im Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Eine Stadt im Sauerland muss die für die Sanierung ihres Freibades gewährte Subvention in Höhe von fast 280.000 Euro plus Zinsen zurückzahlen. Eine Klage der Stadt gegen die Bezirksregierung auf Aufhebung des Bescheides, mit dem die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ausgesprochen und der Förderbetrag nebst Zinsen zurückgefordert worden war, hatte keinen Erfolg.

Den Anstoß für die Rückforderung gab ein Bericht des Rechnungsprüfungsamtes Arnsberg, das die Bezirksregierung auf Fehler der Stadt im Subventionsverfahren hinwies. Das Verwaltungsgericht stellte jetzt fest: Die Stadt habe gegen das bei einer Subventionsvergabe regelmäßig zu beachtende Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen.

Sie habe bereits im Juli 1998 einen Auftrag zur Sanierung der technischen Anlage des Freibades erteilt, obwohl die Genehmigung der Bezirksregierung zum Vorhabenbeginn erst Anfang September 1998 erteilt worden sei. Mit ihrem Vortrag, die Auftragsvergabe im Juli 1998 sei unschädlich, weil diese nicht entsprechend formeller Vorgaben der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und damit nicht wirksam erfolgt sei, konnte die Stadt nicht durchdringen. Vielmehr komme es darauf an, dass mit der Auftragsvergabe eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden sollte und die Sanierungsarbeiten aufgrund des Auftrags auch tatsächlich ausgeführt wurden. Die Stadt könne sich auch nicht darauf berufen, die Fördersumme ausgegeben zu haben. Ihre Vertreter hätten nämlich die Rechtswidrigkeit der Subventionsvergabe gekannt, beziehungsweise infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.

Verwaltungsgericht Arnsberg vom 11.11.2009 – 1 K 259/08 –