Fitness-Geräte bergen auch bei sachgemäßem Gebrauch ein nicht unerhebliches Verletzungsrisiko. Aus diesem Grund und zum Schutz der Sporttreibenden unterliegen die Inhaber und Betreiber von Fitness-Studios nach Ansicht der ARAG-Experten hohen Sorgfaltsanforderungen.
Diese Meinung teilten unlängst auch die Richter des Landgerichts Coburg. Sie sprachen einem Mann 4.000 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem sich dieser in einem Studio an einem sogenannten „Rückenzuggerät“ verletzt hatte.
Während des Trainings an diesem Gerät war plötzlich das Stahlseil gerissen, an dem die Gewichte hingen. Die Metallstange prallte gegen seinen Kopf; er erlitt eine Platzwunde sowie eine Schädelprellung. Seit dem Unfall leidet der Mann an Schwindelanfällen, eingeschränkter Hörfähigkeit und einem Tinnitus.
Die Richter waren der Ansicht, dass der Betreiber das Sportgerät unzureichend kontrolliert habe. Vor dem Unfall sei mit bloßem Auge zu erkennen gewesen, dass das Stahlseil stellenweise verrostet und einzelne Drähte des Seils bereits gerissen waren. Aus diesem Grund müsse der Betreiber des Fitness-Studios auch für etwaige Folgeschäden aufkommen (LG Coburg, Az.:23 O 249/06).