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April 2024

ARAG

Urlaub heißt für die meisten Deutschen „Sommer, Sonne, Sand und Meer“. Aber gerade in der Ferienlaune wird das Wasser in der Natur und im Schwimmbad manchmal unterschätzt, so dass es wie in diesem Jahr vermehrt zu tödlichen Schwimmunfällen kommt. ARAG-Experten haben daher einige Tipps und Gerichtsurteile für Schwimmer, Planscher und Badenixen zusammengestellt.

Badesee: Schwimmen erlaubt?

So verlockend es auch ist: Nicht jeder Baggersee darf zum Schwimmen genutzt werden. Viele Seen sind aus Gründen der Sicherheit oder des Naturschutzes für die Öffentlichkeit gesperrt. Das meist vorhandene Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ sollte unbedingt beachtet werden. Im Falle eines Verstoßes kann man nicht nur vom Gelände verwiesen werden – ein unbefugter Zutritt kann unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Aus dem Wasser retten – aber mit Bedacht

Wer anderen helfen will, kann einiges tun, um sich nicht selbst zu gefährden. So sollte man in Abstimmung mit anderen vor Ort anwesenden Personen zuerst eine Rettungskette (Notruf, Rettungswacht) in Gang zu setzen. Rettungsversuche sind dann möglichst nur mit anderen Personen zusammen zu unternehmen – am besten mit Auftriebskörpern und auch nur, wenn man sich dies körperlich zutraut.

Schwimmbad: Auf der Treppe aufpassen!

Eine Kommune kann in einem öffentlichen Schwimmbad nicht jeden denkbaren Unfall ausschließen. Der konkrete Fall: Rutscht ein Besucher auf der Treppe ins Wasser aus und verletzt sich dabei, kann meist kein Schadensersatz verlangt werden. Es ist ausreichend, wenn die Treppe mit einem geriffelten Boden ausgestattet und ein Geländer vorhanden ist (LG Paderborn, Az.: 2 O 20/99). Auch für die Verletzung an einer Glasscheibe ist der Betreiber nicht verantwortlich zu machen (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 168/86).