sid

Dezember 2024

ARAG

Im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von dem Verein oder Verband gehörenden, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern) sowie deren Anhänger versichert, wenn diese ausschließlich zur Pflege von Sportanlagen eingesetzt werden.

Haftpflichtversicherungsschutz bedeutet aber nicht nur, dass schuldhaft verursachte Schäden bezahlt werden, sondern auch, dass unberechtigt erhobene Schadensersatzansprüche zurückgewiesen werden. Klingt etwas kompliziert, wird aber durch das nachfolgende Beispiel verständlicher.

Im Sommer 2012 war ein Mitarbeiter des Fußballvereins am Rande des Vereinsgeländes mit Mäharbeiten auf der Grünfläche entlang der vorbeiführenden Landstraße beschäftigt. Er nutzte dafür einen motorbetriebenen Handrasenmäher. Beim Mähen wurde durch den Rasenmäher ein Stein aufgewirbelt, der in dem Augenblick, als Herr A mit seinem Fahrzeug vorbeifuhr, gegen dessen rechte Tür flog und einen Lack-Schaden in Höhe von 592,60 Euro verursachte.

Der Verein meldete diesen Schadenfall unverzüglich dem zuständigen Versicherungsbüro, das zunächst zu prüfen hatte, ob dem Autofahrer ein Schadensersatzanspruch zustand, weil der Verein seine so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt haben könnte. Dieser Anspruch wurde letztlich unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle vom 20.07.2006 (Az: 8 U 23/06) in vollem Umfang als ungerechtfertigt zurückgewiesen.

Die Richter hatten seinerzeit in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Verkehrssicherungspflicht dann nicht verletzt worden ist, wenn die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch vorausschauend für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.

Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Verlangt werden können nur solche Vorkehrungen, die nach der Intensität der Gefahr und den üblichen Sicherheitserwartungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer weitestgehend abzuwenden.

Der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher war mit einem Auffangkorb ausgestattet, der das geschnittene Gras sowie durch die Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt.

Darüber hinaus hatte der Vereinsmitarbeiter vor dem Mähen die Rasenfläche nach Steinen abgesucht. Entscheidend war letztendlich, dass der Rasenmäher über einen seitlichen Prallschutz verfügte, der die Gefahr des Wegfliegens von Steinen auf die Straße deutlich minimierte. Mehr kann von dem verkehrssicherungspflichtigen Verein auch nach den Maßstäben des OLG Celle nicht verlangt werden.

Der Geschädigte musste also die Reparatur selbst bezahlen. Auch wenn es schwer fällt, muss manchmal einfach akzeptiert werden, dass es einen absoluten Schutz gegen einen irgendwie denkbaren Schadenseintritt nicht gibt, sondern sich auch einmal ein „allgemeines Lebensrisiko“ realisiert, für das niemand zur Verantwortung gezogen werden kann.