sid

April 2024

ARAG

Die Gefahr, aufgrund von Schadensersatzansprüchen Dritter in Anspruch genommen zu werden, ist für den Vermieter von Sportanlagen ebenso gegeben wie beim Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen.

Viele Vereine erzielen Einnahmen aus der Vermietung von Vereinseigentum. Als Beispiele seien genannt:

  • der Segelverein, der Liegeplätze zu Land oder Wasser vermietet,
  • der Tennisverein als Vermieter der Tennishalle,
  • der Reitverein, der Pferdeboxen vermietet.

Damit steht der Verein als Vermieter vor der Frage, welches Haftungsrisiko bei der Vermietung für ihn besteht. Ein Vermieter hat möglichst dafür zu sorgen, dass eine Schädigung seiner Mieter verhindert wird – keine geringe Verantwortung! Denn oft wird der Vermieter zur Rechenschaft gezogen, obwohl er nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Im Haftungsrecht unterscheidet man zwischen der Haftung aus Verschulden und der sogenannten Garantiehaftung, bei der ein Verschulden des Schädigers bzw. Verantwortlichen für die Einstands­pflicht nicht erforderlich ist.

Unter Verschulden versteht man vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Für den Vermieter ist wichtig, dass es auch im Mietrecht einen Fall der Garantiehaftung des Vermieters gibt: den Fall des § 536 a Abs.1 Satz 1 1. BGB. Danach haftet ein Vermieter unabhängig von der Verschuldensfrage für Schäden, die auf Mängeln beruhen, die schon bei Vertragsschluss vorhanden waren (sogenannte „Anfangsmängel“). Diese sind vom Mieter entsprechend zu beweisen.

Der Regelfall der Inanspruchnahme erfolgt jedoch aufgrund der (schuldhaften) Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Hierbei handelt es sich um eine reine Verschuldenshaftung. Das heißt, der Vermieter muss den entstandenen Schaden zumindest leicht fahrlässig durch Tun oder Unterlassen herbeigeführt haben. Darunter fällt beispielsweise das Nichtbeachten der Räum- und Streupflicht. Durch Übertragung dieser Pflichten auf den Mieter ist der Vermieter nicht automatisch seiner Verantwortung enthoben.

Auch wenn „allgemeine Erfahrungswerte“ ignoriert werden, kann dies leicht zu einer Haftung des Vermieters führen. Das Gleiche gilt, wenn Anhaltspunkte – egal aus welcher Quelle sie stammen – für das Vorliegen von Gefahrenquellen ignoriert werden. Sogar das vorsätzliche Verhalten Dritter kann zur Haftung des Vermieters führen, wenn sich ein gleichartiges Schädigungsverhalten schon früher gezeigt hatte und dem Vermieter technische und finanziell zumutbare Abwehrmaßnahmen möglich sind.

Über die Sportversicherung der LSB/LSV bei der ARAG Sportversicherung ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bereits enthalten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Verbands- bzw. Vereinsbetrieb dienen (z.B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Restaurationsbetriebe in eigener Regie).

Werden darüber hinaus Vermietungen/Verpachtungen vorgenommen, z.B. Mietwohnungen oder ein Gewerbeobjekt, kann über das Versicherungsbüro beim LSB/LSV ein zusätzliches Angebot eingeholt werden. Weiterhin berät Sie das Versicherungsbüro beim LSB/LSV gerne zur weiteren Absicherung der Gebäude/Räumlichkeiten, insbesondere im Rahmen einer Gebäude-/Inhalts- sowie einer Rechtsschutzversicherung.

Kontakt: www.ARAG-Sport.de