sid

April 2024

ARAG

Schadenfälle im Straßenverkehr mit Beteiligung von Kindern sind bezüglich der oft tragischen Unfallfolgen, aber auch im Hinblick auf die oft gestellte „Schuldfrage“ ein  wichtiges und häufiges Thema im Alltag.

Kinder gehören zu den am stärksten gefährdeten Teilnehmern im Straßenverkehr, da sie noch nicht in der Lage sind, sich auf die typischen Gefahren einzustellen.

Die Rechtsprechung hält die durch den Gesetzgeber in § 828 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte Grenze streng ein.

Danach ist eine Haftung von Kindern erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres denkbar.

Bei Unfällen von Kindern, die älter als zehn Jahre sind, sieht die Haftungsprüfung grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Verursachungsanteile sowohl des Autofahrers als auch des Minderjährigen vor.

Einhellige Rechtsprechung ist, dass ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen.

Dies kann im Ergebnis zu einem alleinigen Haften des Kindes führen, wenn es sich grob verkehrswidrig verhalten hat. Die Frage, wann dies der Fall ist, wird allerdings von den Gerichten genauso unterschiedlich gesehen, wie die Frage, ob in einem Fall fahrlässigen Handelns die Betriebsgefahr des nur aus der Betriebsgefahr haftenden Autofahrers ausgeschlossen ist.

Zur Erinnerung: Nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet der Fahrzeughalter im Falle eines Unfalls verschuldensunabhängig, weil er durch das Halten eines KFZ eine Gefahrenquelle eröffnet.

Das Landgericht Erfurt hatte den folgenden Fall zu entscheiden: Eine 12-Jährige überquerte hinter einem auf der Fahrbahn stehenden Kleintransporter die Fahrbahn. Der entgegenkommende Autofahrer konnte trotz Vollbremsung die Kollision nicht mehr verhindern. Das Gericht erkannte zwar das alleinige Verschulden des Kindes, wertete dieses Verhalten jedoch altersspezifisch nicht als grob verkehrswidrig.

Als Folge der Privilegierung von jüngeren Kindern im Straßenverkehr verblieb im vorliegenden Fall eine dem Autofahrer zuzurechnende Betriebsgefahr von 30 Prozent. (Urteil LG Erfurt vom 25.05.2012 – Aktenzeichen: 2 S 262)

Quelle: www.arag-sport.de