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April 2024

ARAG

Mit großen Schritten nähern wir uns den „tollen Tagen“ und damit dem Höhepunkt der fünften Jahreszeit.

An Karneval kennt der Spaß oft keine Grenzen. Aber auch hier kann es zu Situationen kommen, die rechtlichen Rat notwendig machen.

Damit die gute Stimmung nicht getrübt wird, haben wir einige Rechtstipps für Sie zusammengestellt:

Die Sitte oder Unsitte mit dem Schlips

Im Rheinland ist es Tradition, am Donnerstag vor Rosenmontag, an „Altweiber-Fastnacht“, den männlichen Narren den Schlips abzuschneiden. Wenn das „Weib“ dabei an den Falschen gerät, der weniger Spaß versteht und einen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht, ist Schluss mit lustig. Je nach Region gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Während im Rheinland die Richter das Tragen einer Krawatte zur Karnevalszeit als stillschweigende Einwilligung zum Abschneiden ansehen, könnte in anderen Regionen eine Schadensersatzklage durchaus erfolgreich sein. Folgt man den Gerichten außerhalb der Karnevalshochburgen, muss ein Schlipsträger weder das Abschneiden seiner Krawatte hinnehmen, noch muss ihm ein Mitverschulden durch das „provokante“ Tragen einer Krawatte angerechnet werden. (AG Essen, Urteil v. 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87)

Musik oder Krach

Klar darf es in der fünften Jahreszeit – zumindest in den Karnevalsregionen   – etwas lauter zugehen. Das Landgericht (LG) Trier entschied zum Beispiel, dass der Veranstalter eines Karnevalsumzugs nicht für den Tinnitus einer Frau verantwortlich gemacht werden kann, der durch zu laute Kanonenschüsse einer Karnevalsgruppe verursacht wurde. Schließlich ginge es an Karneval immer laut her. Außerdem sei es üblich, dass die Teilnehmer bei Umzügen oftmals Kanonen – unter anderem zum Verschießen von Konfetti – mitführten. Überdies hätte sich die nun hörgeschädigte Dame durch Zurücktreten vom Gehsteigrand vor den lauten Geräuschen schützen können. (LG Trier, Urteil v. 05.06.2001, Az.: 1 S 18/01)

In Köln entschied das Amtsgericht, dass einem Gastwirt nicht vorgeworfen werden kann, wenn er ausgelassene Gäste lediglich zu etwas leiserem Feiern ermahnt, aber nicht aus seinem Lokal verweist. Auch ist der Gastwirt nicht dazu angehalten, andere drastischere Mittel, wie z.B. das Ausschalten des Lichts, anzuwenden. (AG Köln, Urteil v. 04.02.1997, Az.: 532 OWi 183, 96)

Ausrutscher im Karneval

Nicht selten sorgen Pfützen von verschütteten Getränken für Unfälle. Durch Bedienung an der Theke ist das Risiko, dass Getränke verschüttet werden, höher, als wenn die Gäste an ihren Plätzen bedient werden.

Auf jeden Fall ist den Besuchern anzuraten, darauf zu achten, wo sie hintreten. Wenn ein Feiernder auf dem glitschigen Boden ausrutscht, kann er nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche geltend machen. Es kommt immer darauf an, ob dem Veranstalter ein Verschulden, möglicherweise in Form einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, vorzuwerfen ist. Wenn er genügend Reinigungs- und Sicherheitskräfte anstellt und zudem ausreichend weitere Kräfte mit der Reinigung während der Veranstaltung beauftragt, geht ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter ins Leere. Besucher von derartigen Veranstaltungen müssen außerdem mit verschütteten Getränken und damit, dass der Boden dadurch glatt sein kann, rechnen (OLG Köln, Urteil v. 28.06.2002, Az.: 19 U 7/02).

Übermotivierter Tänzer

Diese Geschichte ereignete sich auf einer Party, hätte aber ebenso gut bei einer Karnevalsfeier passieren können: Ein tanzwütiger Herr entwand seine Auserwählte den Armen eines Rivalen und zerrte sie, vielleicht etwas zu temperamentvoll, und mit zu viel Schwung gegen ihren Willen auf die Tanzfläche. Durch das Herumwirbeln verlor er das Gleichgewicht, und es kam zu einem schweren Unfall. Er fiel rückwärts aus dem offen stehenden Fenster und zog dabei die auserwählte Dame gleich mit sich. Das Gericht entschied auf eine empfindliche Schmerzensgeldzahlung. (OLG Hamburg, Urteil v. 05.10.1999, Az.: 6 U 262/98)

Rosenmontagsumzüge und Böllerkanonen

Kamelle-Kanonen gehören zum Karneval. Die Kleinen und die Großen freuen sich über Süßes und fangen begeistert auf, was von den bunten Wagen geworfen wird. Wie verhält es sich aber, wenn die Werfer nicht nur einzelne Bonbons, sondern ganze Tafeln Schokolade oder andere Gegenstände werfen und dabei Zuschauer treffen und verletzen?

Das Amtsgericht Eschweiler ordnet das Werfen von kleineren Gegenständen den sozial üblichen und allgemein geduldeten Verhaltensweisen zu. Da von diesen Gegenständen im Allgemeinen geringere Gefahren ausgehen, ist dieser Brauch – zumindest im Rheinland – erlaubt. Der Zuschauer sollte sich schützen, indem er zurücktritt und sich in einen Bereich außerhalb der Wurfweite begibt. (AG Eschweiler, Urteil v. 03.01.1986, Az.: 6 C 599/85)

Scherz oder Beleidigung?

Wer auf der Bühne mit karnevalistischem Frohsinn Personen des öffentlichen Lebens auf die Schippe nimmt, muss fein unterscheiden zwischen Kunst und Spott. Ein Büttenredner hat zwar Narrenfreiheit im wahrsten Sinne des Wortes, dennoch gibt es auch hier Grenzen. Wird jemand öffentlich zum Gespött gemacht und steht nicht mehr die Auseinandersetzung mit einer bestimmten Thematik oder Situation im Vordergrund, sondern allein die Erniedrigung der betroffenen Person, muss der Büttenredner damit rechnen, auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen zu werden.

Die ARAG Sportversicherung wünscht allen Narren jede Menge Spaß im Karneval und grüßt mit Alaaf und Helau.

Quelle: www.arag-sport.de