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Dezember 2024

Sport und Verein

Eine für Tennistrainer, aber auch für Vereine, die Tennisunterricht anbieten, überraschende Entscheidung, wird für viel Gesprächsstoff sorgen und von manchen womöglich als weltfremd abgetan. Allen Betroffenen wird aber nichts anderes übrig bleiben, als ihr Rechnung zu tragen.

Ein erfahrener langjähriger Tennistrainer erteilte einem 42-jährigen Anfänger stundenweise Tennisunterricht. In der vierten oder fünften Einzelstunde spielten Tennistrainer und –schüler bereits ca. 45 Minuten zunächst lange Bälle an die Grundlinie. Dann sollte der Tennisschüler am Netz kurze Bälle annehmen, als der Trainer einen hohen Ball spielte, der nicht ganz gerade kam. Der Tennisschüler lief deswegen ein paar Schritte rückwärts, um den Ball zu bekommen. Er trat dabei auf einen im Spielfeld liegenden Tennisball und stürzte.

Hierbei erlitt er eine Patellasehnen-Ruptur im rechten Knie, die eine operative Behandlung erforderlich machte.

Der verunfalle Tennisschüler machte den Trainer für sein Malheur verantwortlich und verklagte ihn auf Zahlung von Schadenersatz und 4.500 € Schmerzensgeld. Das Amtsgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Es hatte ausgeführt, dass ein Spieler, der Tennisunterricht nehme, zwar ein regelgerechtes Training erwarten könne, nicht aber, dass er vor sämtlichen Risiken geschützt werde, die mit dem Tennissport verbunden seien.

Ein Tennistrainer sei nicht verpflichtet, seinen Schüler auf das Vorhandensein von Tennisbällen auf dem Spielfeld oder in dessen unmittelbarer Umgebung hinzuweisen, da er insoweit nicht über ein überragendes Wissen verfüge. Eine Pflicht des Trainers, das Spielfeld von Bällen freizuhalten, sei auch mit dem Trainingsalltag nicht zu vereinbaren. Ein normaler Trainingsablauf wäre dann nicht mehr möglich.

Dem hatte der Tennisschüler entgegen gehalten, im Rahmen des Dienstvertrages würden den erfahrenen Trainer gegenüber dem unerfahrenen Tennisschüler besondere Sorgfaltspflichten treffen. So müsse dieser alles Zumutbare unternehmen, um vorhersehbare Gefahren für den Tennisschüler zu vermeiden. Dazu würden ein methodischer Übungsaufbau und die Aufsicht über das Spiel sowie Fürsorgepflichten gehören.

Diese Pflicht habe der Trainer verletzt, indem er den Tennisschüler am Netz trainierte, obwohl liegen gebliebene Bälle aus der Vorübung im Aktionsbereich nicht beseitigt waren.

Eine Verletzung der Pflichten ergebe sich auch daraus, dass der Trainer das Rückwärtslaufen des Tennisschülers in einem Bereich, in dem noch Bälle lagen, nicht spontan zu unterbinden versucht habe, obwohl sich das Verletzungsrisiko des Spielers hierdurch erheblich erhöhte.

Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Landgerichts Bremen ab und verurteilte den Trainer unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 €. Und stellte die Verpflichtung des Trainers fest, dem Tennisschüler den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu einer Quote von 2/3 zu ersetzen, soweit der Schaden auf den Tennisunfall vom 28.10.2007 zurückgeht und sofern dahingehende Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Das Oberlandesgericht sah eine Pflichtverletzung des Trainers zu Lasten des Tennisschülers aus dem als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zu qualifizierenden Trainingsvertrages.

Auf Grund der Überlegenheit in allen fachlichen Belangen bei gleichzeitiger Unerfahrenheit und Weisungsunterworfenheit des Tennisschülers, der dem Trainer in weitem Umfang vertraut, besteht eine umfassende Verpflichtung eines jeden Sporttrainers, alle für seine Schüler von der Sportausübung selbst ausgehenden Gefahren zu beherrschen und weitestgehend zu vermindern.

Hierdurch entstehen für einen Sporttrainer in der jeweiligen Sportart vielgestaltige Warn- und Instruktionspflichten sowie insbesondere umfassende Schutz- und Fürsorgepflichten.

Das Gericht hatte zur Konkretisierung und Beurteilung der Pflichten des Trainers in der vorliegenden Trainingssituation ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen, Tennistrainer beim Deutschen Tennisbund, der auch in der Trainerausbildung und der Lehrkommission des Deutschen Tennisbundes tätig ist, eingeholt.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde das Gericht keine Zweifel hegte, ist auch beim Tennisspielen ein Verletzungsrisiko gegeben, welches sich insbesondere durch das Auftreten von Bandverletzungen realisiert.

Zur Vermeidung eines solchen Risikos bestehen sowohl bei der Ausbildung von Tennistrainern als auch in der Tennispraxis konkrete Anforderungen beim Umgang mit „herumliegenden Bällen im Tennisunterricht“, die im Tennis-Lehrplan aufgeführt werden.

Danach dürfen aus Sicherheitsgründen keine Bälle im Bewegungsradius bzw. Laufweg des Schülers liegen. In der Trainingspraxis werden beim Spielen mit vielen Bällen immer wieder Bälle im Spielfeld liegen. Darum müssen Trainer und Schüler aus Sicherheitsgründen dafür sorgen, dass sich im Bewegungsradius des Schülers keine Bälle befinden. Liegen Tennisbälle in der Nähe des Schülers und hat er sie nicht selbst entfernt, so hat der Trainer den Ballwechsel sofort zu unterbrechen und ihn zu bitten, die Bälle zu entfernen.

Sollte es aufgrund des Zuspiels dazu kommen, dass der Schüler in die Nähe der herumliegenden Bälle läuft, so muss der Tennistrainer dies unmittelbar und sofort deutlich mitteilen, z.B. durch den Ruf „Stopp Ball“.

Bei Übungen am Netz dürfen keine Tennisbälle im Spielfeld neben oder hinter dem Schüler liegen. Bälle, die im Sichtfeld des Schülers in unmittelbarer Nähe des Tennisnetzes liegen, können dort verbleiben, solange sie sich nicht in seinem Bewegungsradius befinden. Ebenso können bei Übungen am Netz in der Nähe des hinteren Begrenzungszaunes Bälle liegen bleiben. Bei Übungen im Grundlinienbereich können Bälle im Netzbereich und am hinteren Begrenzungszaun liegen. Bei allen Übungsformen ist darauf zu achten, dass sich kein Ball im Spielfeld befindet. Dies gilt insbesondere für Tennisbälle, die nicht im Sichtbereich des Übenden – also hinter oder neben ihm – liegen.

Danach war der Trainer verpflichtet, bei Übungen am Netz dafür Sorge zu tragen, dass sich keine Bälle im Spielfeld neben oder hinter dem Tennisschüler befinden. Auf jeden Fall hätte er den Tennisschüler anweisen müssen, den Ball aus dem Spielfeld zu entfernen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dies im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit auch für den Trainingsalltag im Tennis als zumutbar anzusehen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dadurch der Trainingsablauf in unangemessener Weise gestört wird.

Bei einer konsequenten Erinnerung eines Schülers an diese Pflicht wird er dies ohne großen Aufwand erledigen können, da er lediglich die im Gefahrenbereich befindlichen Bälle entfernen muss.

Der Tennisschüler musste sich allerdings ein erhebliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB anrechnen lassen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist auch vom Tennisschüler zu erwarten, dass er Bälle aus dem Spielfeld entfernt, wenn er diese wahrnimmt. Im konkreten Fall bemaß das Gericht das Mitverschulden mit einer Quote von einem Drittel für angemessen.

Eine weitergehende Mithaftung hielt das Gericht nach den Umständen des Falles für nicht gerechtfertigt. Bei der Abwägung war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tennisschüler um einen Anfänger handelte, der bis zu dem Vorfall lediglich vier bis fünf Stunden Unterricht bei dem Trainer hatte.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen befand sich der Tennisschüler in der ersten Lernphase, die in Fachkreisen auch als Grobform umschrieben wird. In einer solchen Phase besteht noch kein oder nur ein undeutliches Bewegungsgefühl. Für den Anfänger ist der Konzentrationsaufwand noch erheblich. Entsprechend hoch ist der Energieaufwand und der Wirkungsgrad, was der Trainer bei seinem Unterricht mit einbeziehen muss.

Darüber hinaus ist von einem Anfänger im Tennissport nicht zu erwarten, dass er die von einem herumliegenden Ball ausgehende Gefahr in der gleichen Weise wahrnimmt, wie der Tennistrainer aufgrund seiner Erfahrung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass erst das fehlerhafte Zuspiel des Trainers Anlass für die zum Unfall führende Reaktion des Tennisschülers war.

Die Pflichtverletzung des Trainers war auch kausal für den Unfall des Tennisschülers. Das Verschulden des Trainers wird dabei nach § 280 Abs. 1 Satz BGB vermutet.

Zu den genauen Verletzungen und Folgeerscheinungen hatte der Trainer sich zwar mit Nichtwissen erklärt, doch stand für das Gericht nach den klaren Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen fest, dass der Tennisschüler auf Grund des Sturzes beim Training den Riss der Kniescheibensehne im rechten Kniegelenk erlitten hatte und hierbei von einem anhaltenden und möglicherweise zunehmenden Dauerschaden des rechten Kniegelenks auszugehen ist.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB waren insbesondere Art, Umfang, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, aber auch ein etwaiges Mitverschulden des Tennisschülers in einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände zu berücksichtigen, um ein insgesamt „billiges“ Schmerzensgeld festzusetzen.

Das vom klagenden Tennisschüler beantragte Schmerzensgeld von 4.500 € war danach auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Verschuldens angemessen.

Ferner stand nach den gutachterlichen Ausführungen fest, dass das rechte Kniegelenk des Tennisschülers durch die erlittene Verletzung dicker, härter, und geringer belastbar ist als das linke und dass dies mit hörbaren und fühlbarem Reiben der beschädigten Kniescheibenrückenfläche sowie mit Einschränkungen und Schmerzen beim Laufen, Fahrradfahren und Treppenabgehen verbunden ist, was einem Grad der Behinderung des Gesamtorganismus von 25 Prozent entspricht.

Dabei ist von besonderem Gewicht, dass sich die Beschwerden in vielen Alltagssituationen bemerkbar machen und es sich um einen Zustand handelt, bei dem eine Verbesserung nicht zu erwarten ist.

Mit dem festgesetzten Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten.

Ein Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden bezieht sich dagegen auf noch nicht erkennbare und voraussehbare Leiden. Er ist dann begründet, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgte, liegt eine Verschlechterung des eingetretenen Dauerschadens im Bereich des Möglichen. Dementsprechend sind künftige materielle und immaterielle Schäden, die mit diesem Urteil nicht abgegolten sind, weil sie noch nicht erkennbar oder voraussehbar sind, nicht auszuschließen.

 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 13.03.2013 – 1 U 13/12 –