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April 2024

Sport und Verein

Unter dem 20.01.2010 hatte ein Verein die Änderung einer Satzungsbestimmung zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Beigefügt hatte er unter anderem eine Abschrift der geänderten Satzung. Mit Schreiben vom 28.01.2010 hatte das Registergericht mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht in vollem Umfang entsprochen werden, und dies damit begründet, dass nach der Änderung des § 71 BGB zum 30.09.2009 erforderlich sei, dass es der Vereinsvorstand bei der Anmeldung einer Satzungsänderung nunmehr Übereinstimmung mit der vorherigen Fassung der Satzung unter Einbeziehung der Änderungsbeschlüsse versichere.

Es wurde um Nachreichung dieser Versicherung binnen einen Monats gebeten.

Dagegen legte der Verein Beschwerde ein, der vom Registergericht nicht abgeholfen wurde. So befasste sich das Oberlandesgericht (Beschwerdegericht) mit der Sache und gab der Beschwerde statt.

Nach § 382 Abs. 4 Satz FamFG hat das Registergericht, falls eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht, dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen.

Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung ist nach nunmehr geltendem Recht allein das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses; ist ein bestimmtes Eintragungshindernis unbehebbar, ist der Eintragungsantrag nach § 382 Abs. 3 FamFG abzulehnen.

Nach der bis zum 29. September 2009 geltenden Rechtslage war der Anmeldung einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.). Jedoch konnte das Gericht die Eintragung davon abhängig machen, dass eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt werde, falls der Inhalt der Satzung nicht oder nicht sicher feststellbar oder die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung selbst unübersichtlich war. Jedoch war die fortlaufende Fassung der Satzung in den Akten als „Lesehilfe“ zu kennzeichnen (vgl. § 9 Abs. 4 Vereinsregisterordnung – VRV – a.F.).

Nunmehr bestimmt § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB, dass der Anmeldung eine Abschrift des Änderungsbeschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen sind.

Nach der Gesetzesbegründung soll der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung aus zwei Gründen eingereicht werden:

  • Dem Registergericht soll immer auch der vollständige aktuelle Wortlaut der Satzung vorliegen und dem Gericht auf diese Weise die Prüfung der Anmeldungen von Satzungsänderungen erleichtert werden.
  • Zum anderen deshalb, weil die Einsicht in die Satzung durch Dritte dann erheblich erleichtert wird, indem sich für denjenigen, der das Register einsieht, der aktuelle Satzungswortlaut immer aus einem Dokument ergibt und er sich diesen Wortlaut nicht mühsam aus der ursprünglich eingereichten Satzung und den angemeldeten Änderungsbeschlüssen erschließen muss.

Die nach neuem Recht einzureichende Satzung soll also nicht bloß eine für den gerichtlichen Geschäftsgang hilfreiche Arbeitsunterlage, sondern eine sowohl für das Gericht als auch für die in das Vereinsregister Einsicht nehmenden eine verlässliche Grundlage sein. Eine solche verlässliche Grundlage ist aber ohne eine Prüfung nicht zu gewinnen.

Im Rahmen dieser Prüfungspflicht des Registergerichts ist jedoch die vom Amtsgericht geforderte Versicherung kein geeignetes Mittel.

Bereits dadurch, dass er einen bestimmten Wortlaut der geänderten Satzung der Anmeldung beifügt und bei dem Registergericht einreicht, erklärt der Vorstand des Vereins, dass dieser Wortlaut den gültigen Text der ursprünglichen Satzung nebst allen bisherigen Änderungen sowie der nunmehr angemeldeten Änderung darstellt.

Es ist funktionslos, dem Vorstand diese Erklärung nochmals in der Form einer ausdrücklichen Versicherung abzuverlangen. Dadurch würde der Verantwortungsbereich des Vereins nicht erweitert und derjenige des Registergerichts nicht beschränkt.

Die geforderte Versicherungserklärung ist zudem systemfremd.

Das materielle Recht sieht an verschiedenen Stellen vor, dass Organe juristischer Personen gegenüber dem Registergericht Versicherungserklärungen dazu abzugeben haben, dass in ihrer Person keine Umstände vorliegen, die ihre Bestellung zum Organ nach den gesetzlichen Regelungen entgegen stehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

Haben die Organe solche Versicherungen abgegeben, muss das Registergericht weitere Ermittlungen zur Richtigkeit dieser Erklärungen nur anstellen, wenn konkrete Anhaltspunkt dazu Anlass geben. Mit anderen Worten: wenn an der Richtigkeit Zweifel bestehen.

Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungspflicht ist bedeutsam, weil sich die Versicherung auf tatsächliche Umstände außerhalb des registergerichtlichen Verfahrens bezieht, die das Gericht regelmäßig nur mit größerem Aufwand überprüfen kann.

Um eine derartige Lage geht es hier aber nicht. Ein etwaiger Zweifel, wie etwa an der oben erwähnten Identität, bezieht sich nicht auf Umstände außerhalb des Verfahrens, sondern auf eine eingereichte Unterlage im Verhältnis zu dem bisherigen Akteninhalt. Dies zu prüfen, ist und bleibt Sache einzig des Registergerichts.

 

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 06.05.2010 – I-3 Wx 35/10 –