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April 2024

ARAG

Natürlich birgt die Teilnahme am Sportbetrieb ein höheres Unfallpotenzial als zum Beispiel ein Kinobesuch oder ein gemütlicher Abend zu Hause.

Unter der Federführung von Vereinen oder Verbänden wird dennoch regelmäßig Sport getrieben und an Trainingseinheiten, Wettkämpfen etc. teilgenommen. Dass es dabei zu Sportunfällen kommt, ist nicht nur möglich, sondern leider unvermeidlich. Das Unfallrisiko wird natürlich insbesondere im organisierten Vereinssport durch vielfältige Maßnahmen gemindert. Dennoch existiert – gerade bei Kampf- und Spielsportarten – ein Risiko, das sich auch bei Einhaltung aller Regeln nicht immer ausschließen lässt und Unfallverletzungen zur Folge haben kann.

Gerade in den Spielsportarten Fuß- oder Handball endet ein Zweikampf um den Ball nicht selten mit dem Sturz eines Spielers. Führt ein solches Ereignis zu einer Verletzung, liegt im Regelfall kein zum Schadenersatz verpflichtendes Ereignis vor. Vielmehr wird in der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Beteiligten mit ihrer Teilnahme an den Sportveranstaltungen in die sportarttypischen Gefahren einwilligen und auf Regress (Schmerzensgeld, Lohnausfall, Behandlungskosten etc.) nach Unfallverletzungen dann verzichten, wenn der Unfall Folge einer solchen typischen Gefahr war.

Da jeder Fall einzigartig ist, kam es in der Vergangenheit regelmäßig zu kontroversen Auffassungen mit oftmals langen und kostenintensiven Gerichtsverfahren. In einigen Fällen wurde dem Kläger (z.B. Krankenkassen, Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger etc.) Kostenersatz zugesprochen. In anderen Fällen wurde die Klageforderung als ungerechtfertigt angesehen und der Anspruch zurückgewiesen. Die Kosten standen oftmals in keinem vernünftigen Verhältnis zur Forderungssumme, so dass nach Lösungen gesucht wurde, wie man einen Kostenausgleich ohne Gerichtsverfahren erreichen kann.

Aufgrund dieser Situation wurde zwischen Krankenkassen auf der einen und privaten Haftpflichtversicherungen auf der anderen Seite ein sogenanntes „Rahmenteilungsabkommen“ geschlossen, wonach sich die beteiligten Parteien ohne Klärung der Haftungsfrage (hat der Gegenspieler den Unfall schuldhaft verursacht oder nicht?) auf anteilige Kostenübernahme einigten.

In der Praxis versenden Krankenkassen inzwischen vermehrt Anfragen an Vereine oder Verbände, in denen nach Namen und Anschrift eines Gegenspielers gefragt wird. Soweit Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden können, sollte man sich dem nicht widersetzen und in der Sache behilflich sein. Hintergrund ist in erster Linie die Prüfung, ob der Gegenspieler bei einer dem Teilungsabkommen beigetretenen Haftpflichtversicherungsgesellschaften versichert ist oder nicht. Liegt ein solches Versicherungsverhältnis vor, wird der Regressforderung gemäß der vertraglichen Vereinbarung entsprochen. Ist der Gegenspieler nicht oder bei einer sonstigen Haftpflichtversicherung versichert, wird der Regressvorgang im Regelfall eingestellt.

Soweit die Beteiligten Mitglied in ein- und demselben Landessportbund/Landessportverband sind, ist der Sportversicherungsvertrag dieser Organisationen hierfür nicht zuständig, da gegenseitige Ansprüche aus Personenschäden von den Verträgen nicht erfasst werden. Kommen die Sportler jedoch aus unterschiedlichen Landessportbünden/-Sportverbänden, ist der Sachverhalt bitte auch dem zuständigen Sportversicherungsbüro zu melden. Die weitere Bearbeitung erfolgt in diesem Fall durch die ARAG Sportversicherung.