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März 2024

ARAG

Das WM-Turnier ist in vollem Gang und bis zum Höhepunkt der Fußball-Weltmeisterschaft mit dem Finale am 13. Juli  2014 sind es nur noch wenige Tage. Fußball-Fans in Deutschland können sich noch auf einige Spiele und nächtliches Public Viewing freuen. Wegen der Zeitverschiebung zu Brasilien werden noch sechs der Spiele erst um 22 Uhr und das Finale um 21 Uhr deutscher Zeit angepfiffen.

Je näher das Finale rückt, umso aufgeregter werden die Fans, umso heftiger wird mitgefiebert und gefeiert.

Der Bundesrat beschloss auch für 2014 wieder Ausnahmen von den Lärmschutz-Regeln. Durch die „Sonderregelung für seltene Ereignisse“ haben Kommunen die Möglichkeit, die Übertragung der Spiele auf Großleinwänden auf öffentlichen Plätzen oder in Kneipen zu erlauben – auch nach 22 Uhr und in Ausnahmefällen sogar nach Mitternacht. Lärmempfindlichen Nachbarn wird damit die Möglichkeit genommen, die Polizei zu rufen, wenn das Spielgeschehen lautstark kommentiert wird.

„Sonderregelung für seltene Ereignisse“ – Kein Freibrief für akustische Belästigung

Einen Freibrief für Krach und akustische Belästigungen bedeutet das aber nicht. Die Ausnahmen halten sich in klaren Grenzen. So gilt die Verordnung nicht für den privaten Bereich.

Wer ein „Public Viewing“ veranstalten möchte, hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde ist bei ihrer Entscheidung, wie auch sonst, an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie zum Beispiel Lärm ist nach wie vor zu beachten. Ausnahmeregelungen gelten immer nur für Einzelfälle. Dafür prüfen die Ordnungsbehörden die jeweiligen örtlichen Verhältnisse.

Vereine der Landessportbünde/Landessportverbände (LSB/LSV), die während der Weltmeisterschaft ein Public Viewing veranstalten, werden dringend gebeten, die mit der Lizenz erteilten Auflagen durch den Weltfußballverband FIFA sowie die individuellen Lärmschutzregelungen einzuhalten.

Für Veranstalter ist weiterhin zu beachten, dass im Zusammenhang mit der Übertragung in der Regel Musik (sei es auch nur die Nationalhymne und ein paar Stimmungsmacher) abgespielt wird, die dem Urheberrecht unterliegt. Dafür ist unbedingt eine GEMA-Lizenz erforderlich.

Schließen Sie bitte auch Urheberrechtsverletzungen aus! Die Rechte am Emblem, dem Titel und auch an den Logos der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft sind rechtlich durch die FIFA geschützt. Weiterhin ist der Begriff „Public Viewing“ seit Oktober 2007 beim Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamt in Verbindung mit einem Logo als Bild-/Wortmarke auf eine Firma eingetragen. Der Markeninhaber kann somit eine Lizenzgebühr verlangen, wenn der Begriff in Verbindung mit seinem eingetragenen Logo verwendet wird.

Für Fragen steht Ihnen das Versicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund/-verband gern zur Verfügung. Besuchen Sie uns im Internet auf www.arag-sport.de.