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Dezember 2024

ARAG

Noch frisch im Gedächtnis: Tief „Ela“ wütete am Abend des 9. Juni 2014 mit Gewittern und Orkanböen über ganz Nordrhein-Westfalen. Allein in Düsseldorf wurden dabei 17.000 Bäume beschädigt oder entwurzelt.

Erneut ist damit die Verkehrssicherungspflicht für Bäume zu einem zentralen Thema für alle Baumeigentümer wie Kommunen, Straßenbaulastträger, Forstbehörden, Waldbesitzer, Privateigentümer und nicht zuletzt auch die Sportvereine geworden.

Die Angst vor der Haftung und ihren Folgen geht um.

Die Verkehrssicherungspflicht

Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht wurde von der Rechtsprechung wie folgt entwickelt.

„Wer einen Verkehr eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung unterstehenden Grundstück duldet, hat die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu schaffen, d.h. für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.“

Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume bedeutet also, dass der Baumeigentümer oder der auf andere Weise für den Baum Verantwortliche grundsätzlich verpflichtet ist, Schäden durch den Baum an Personen und Sachen zu verhindern.

Beispiele für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht können mangelhafte Pflege oder mangelhafte oder fehlende Kontrollen und ein dadurch ausgelöster Bruch des Baumes oder von Ästen mit Schadenfolgen an fremdem Eigentum sein.

Die Überwachungspflicht

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bäume „nach dem derzeitigen Stand der Technik und Erfahrungen“ in „angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen“.

Umfang und Häufigkeit der Baumkontrollen sowie der Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind je nach Lage des Falles an folgenden grundsätzlichen Kriterien zu messen:

1. Zustand des Baumes: Alter, Baumart, Vitalität, Verzweigungsmuster, Mängel, Schäden usw.

2. Standort des Baumes: Straße, Parkplatz, Friedhof, Spielplatz, Garten, Park, Wald, Landschaft, Feld usw.

3. Art des Verkehrs: Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit

4. Verkehrserwartung: Mit welchen Gefahren muss der Verkehrsteilnehmer rechnen? Worauf kann er sich einstellen? Pflicht, sich selbst zu schützen

5. Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen: auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen, gemessen an den objektiv zu beurteilenden Möglichkeiten des Verkehrssicherungspflichtigen.

Wenn ein Ast bricht, gibt es – sieht man von ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen und äußerlichen Einwirkungen ab – meistens Anzeichen und Veränderungen, die auf den bevorstehenden Bruch hinweisen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese Anzeichen von jedem Laien zu erkennen sind und vor allem erkannt werden müssen. Es kommt auf die Begleitumstände an, die auch dazu führen können, dass vorhandene Defektsymptome in manchen Fällen nicht erkannt bzw. nicht richtig beurteilt werden können. Oft ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht erkennbar. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Wenn ein Schaden durch einen solchen Baum entsteht, handelt der Verkehrssicherungspflichtige nicht fahrlässig und ist damit nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Haftung

Es kann nicht verlangt werden, dass ein Gelände mit Baumbestand völlig frei von Mängeln und Gefahren ist. Ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen.

Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Baumteile entfernen, die eine Gefahr darstellen, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen.

Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder nicht bemerkt worden sind, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen. Wenn zum Beispiel Krankheitsanzeichen eines Baumes übersehen wurden, die darauf hindeuten, dass der Baum umstürzen oder Äste aus seiner Krone brechen würden.

Eine fehlerhafte oder auch fehlende Baumkontrolle muss immer ursächlich für den Schaden sein. Bei Sturm besteht  in den überwiegenden Fällen keine Haftung, weil eben auch der gesunde Baum brechen und nicht jeder vorgeschädigte Baum entfernt werden kann und auch nicht muss. Dann gäbe es bald keinen Baumbestand mehr.