Im Juli 2013 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil berichtet, wonach sich eine Radfahrerin, die keinen Helm trug, entschädigungsmindernd einen Mitverschuldensanteil von 20 Prozent anrechnen lassen musste.
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte der Radfahrerin eine 20-prozentige Mitschuld an erlittenen Kopfverletzungen angerechnet. Die Physiotherapeutin aus Glücksburg war gestürzt, weil eine Autotür plötzlich aufgestoßen worden war. Die Frau verletzte sich am Hinterkopf und forderte vollen Schadensersatz von der PKW-Fahrerin. Weil die Geschädigte keinen Helm getragen hatte, weigerte sich die Versicherung der Unfallgegnerin, die Frau voll zu entschädigen, wogegen diese vor Gericht zog.
Dieses Urteil wurde kürzlich durch den Bundesgerichtshof aufgehoben, der unter anderem darauf verwies, dass in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht. „Für Radfahrer ist das Tragen eines Helmes nicht vorgeschrieben“, sagte der vorsitzende Richter. Die Versicherung müsse daher den Schaden vollumfänglich begleichen.
Eine gesetzliche Vorschrift für das Tragen von Helmen wie z.B. in Finnland oder auch hierzulande für Pedelecs und E-Bikes mit Versicherungskennzeichen, wird es wohl für Radfahrer in Deutschland in naher Zukunft nicht geben.
Eine generelle Helmpflicht wäre nach einer aktuellen Studie des Instituts für Verkehrswissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht anzuraten. Es wird befürchtet, dass bei der Einführung einer Helmpflicht anstelle des Fahrrades zunehmend das Auto als Fortbewegungsmittel genutzt würde. Hierdurch könnten zwar durch die ausbleibenden Verletzungen der Radfahrer etwa 570 Millionen Euro eingespart werden, jedoch würden dann 693 Millionen Euro an erhöhten Aufwendungen für Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc. anfallen. Unterm Strich entstünde also eine Mehrbelastung von 123 Millionen Euro.
So bleibt es weiterhin dem Verantwortungsbewusstsein jedes Einzelnen überlassen, ob er sich mit einem Fahrradhelm schützen und seinen Kindern das viel zitierte „gute Beispiel“ geben möchte.
Aus medizinischen Erwägungen ist die Helmfrage ganz eindeutig mit JA zu beantworten. Kopfverletzungen könnten um ein Drittel, schwere Schädelverletzungen mit Hirnschäden sogar um zwei Drittel reduziert werden. In Deutschland sind etwa zehn Prozent der Verkehrstoten Radfahrer.
Auch die ARAG als Europas führender Sportversicherer plädiert aus jahrelanger Erfahrung im Bereich der Sportunfall-Prävention natürlich für das Tragen eines Helms beim Radfahren.
Die ARAG-Sportversicherung leistet im Rahmen des Sportversicherungsvertrages als Unfallversicherer in vollem Umfang – unabhängig davon, ob der Verletzte einen Helm trug oder nicht.
Parallelen vom privaten Fahrradfahren zum Radsport können selbstverständlich nicht gezogen werden: Bei Geschwindigkeiten von bis zu 50 Stundenkilometern und dem damit einhergehenden Verletzungsrisiko grenzt sich der Radsport erheblich vom normalen „Freizeitradeln“ ab, und die Frage, ob oben mit oder ohne, dürfte sich angesichts der extrem hohen Verletzungsgefahr nicht stellen.
Wird eine über den Sportversicherungsvertrag mitversicherte Person oder Organisation wegen der Verletzung eines Radfahrers auf Schadenersatz in Anspruch genommen, übernimmt die ARAG bei bestehendem Deckungsschutz über die Sport-Haftpflichtversicherung für den Versicherten die Prüfung der Haftungs- und Mithaftungsfrage.