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April 2024

ARAG

Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er ihm bei dem unfairen Zweikampf zufügt.

Mitunter folgt nach dem Foul nicht nur die gelbe oder rote Karte auf dem Platz, sondern noch ein juristisches Nachspiel vor Gericht – in der Regel wegen Forderungen um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

ARAG Experten haben Fälle der letzten Jahre zusammengestellt:

Fall I – Arbeitsunfähig nach Foul

Bei einem Fußballspiel war ein Spieler vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausüben kann. Für die, nach seiner Darstellung, durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung des Beklagten zur Leistung eines umfassenden Schadenersatzes, darunter unter anderem eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro. Im vorliegenden Fall haftet der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt hat. Er hat den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Mangels Fahrlässigkeit haftet ein Fußballspieler nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletzt (OLG Hamm, Az.: I-6 U 241/11).

Fall II – Torwart musste nicht haften

Die „Schiedsrichter“ des Landgerichts München I mussten sich mit einem groben Foul befassen. Ein Stürmer des FC Ismaning hatte gegen den Torwart aus Unterhaching geklagt, mit dem er zusammengeprallt war. Er erlitt dabei einen Unterschenkelbruch. Zwar erhielt der Torwart die rote Karte für die Grätsche, doch für ausgefallene Universitätssemester und weitere Folgen der Verletzung verlangte der Gefoulte 10.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Torwart hingegen erklärte, dass er zum Zeitpunkt des Fouls durchaus eine realistische Chance hatte, den Ball noch zu erreichen. Sein Versuch, den Schuss zu vereiteln, stelle somit eine „normale Spielhandlung“ dar. Nach detaillierter Recherche kam die zuständige Richterin zu dem Ergebnis, dass keine absichtliche Blutgrätsche, sondern ein normaler Kampf um den Ball stattgefunden habe. Demnach leite sich auch kein zivilrechtlicher Haftungsanspruch aus dieser Regelwidrigkeit ab. Der Torwart musste daher nicht haften (Az: 34 O 13010/05).

Fall III – Vor Gericht: Schiedsrichteraussage hatte Gewicht

Ein Fußballspieler zog sich bei einem Amateurspiel im Kampf um den Ball einen Bruch des Schien- und Wadenbeins zu. Er behauptete, sein Gegner habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein, also grob regelwidrig, gefoult und verklagte ihn auf Schadensersatz. Der Schiedsrichter hatte den Zweikampf während des Spiels nicht als Foul geahndet. Es folgte ein langer Streit vor Gericht. Der verletzte Fußballer scheiterte mit seiner Klage schließlich in letzter Instanz, da er einen groben Regelverstoß seines Gegenspielers nicht nachweisen konnte. Bei der Beurteilung hatte für den Bundesgerichtshof die Einschätzung der Situation durch den Schiedsrichter besonderes Gewicht. Dieser hatte den Zweikampf als regelgerecht eingestuft. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass wegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung beim angeblichen Unfallverursacher bei der Beurteilung von dessen Verschulden kein niedrigerer Maßstab angesetzt werden darf (BGH, Az.: VI ZR 296/08).

Fall IV – Blutgrätsche wird teuer für Hobbykicker

Spielt ein Fußballer brutal und verletzt den Mitspieler, muss er nach Information der ARAG Experten mit Schadenersatzforderungen rechnen. In einem konkreten Fall wurde ein Stürmer durch eine Grätsche in die Beine vom Torschuss abgehalten. Der foulende Spieler hatte dabei überhaupt keine Chance, den Ball zu spielen. Das Ergebnis der Szene: Ein schwer verletztes Sprunggelenk des Stürmers. Dafür sah der Rowdy die rote Karte (OLG Hamm, Az.: 34 U 81/05).

Fall V – Konsequenzen sind für Profis und Freizeitkicker gleich

Auf dem Fußballplatz geht es hart zur Sache. Wenn es darum geht, das Runde ins Eckige zu schießen, ist es egal, ob es sich dabei um ein Bundesliga- oder Freundschaftsspiel einer Amateurliga handelt. Die Konsequenzen sind für Profis und Freizeitkicker die Gleichen: Wer absichtlich foult, muss häufig mit mehr als einer gelben oder roten Karte rechnen. In diesem Zusammenhang wird auf einen Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm hingewiesen, in dem ein Spieler seinen Gegner erheblich verletzte, indem er ihm ohne jeglich Ballrelevanz in die Beine grätschte. Aus Gründen der Fairness hätte der Spieler in der konkreten Situation seinen Gegenspieler nicht in dieser Weise attackieren dürfen. Verletzt ein Spieler einen Mitspieler durch Hineingrätschen, ist ein solches Verhalten schuldhaft, wenn es objektiv unmöglich war, den Ball zu erreichen. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einem Schmerzensgeld wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (OLG Hamm, 13 U 187/97 ähnlich OLG Stuttgart, 8 W 13/00).

Fall VI – Wann Grätschen beim Fußball erlaubt ist

Die Grätsche ist eine allgemein anerkannte Abwehrmethode beim Fußball –selbst bei Altherren-Mannschaften. Wenn diese meist etwas ruppige Methode dem Ball und nicht dem Gegner gilt, ist daran in der Regel nichts auszusetzen. Auch dann nicht, wenn sich der Ballführende dabei verletzt (OLG Nürnberg, AZ: 5 U 439/97).

Wer solch eine Attacke nicht heil übersteht, sollte sich vor einem Rechtsstreit gut überlegen, ob er nachweisen kann, dass der Verteidiger mit seiner Abwehr grob gegen die Regeln verstoßen hat – z.B. mit einem Grätschangriff von hinten ohne Vorwarnung und ohne die Chance, den Ball zu erreichen. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass die Tatsache der schweren Verletzung nicht allein indiziert, dass die Grenzen einer zulässigen Abwehr überschritten seien, zumal selbst ein geringfügiger Verstoß noch kein Verschulden begründen würde.