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März 2024

ARAG

In letzter Zeit gab es wieder beträchtliche Schäden durch Blitzeinschläge, Orkanböen und sintflutartige Regenfälle.

Welche Versicherung kommt für welche Schäden auf?

Schäden an Gebäuden

Den größten Schaden verursachen Stürme an Gebäuden. 70 Prozent aller Orkanschäden entstehen am Haus. Wenn der Sturm mindestens Windstärke 8 erreicht, zahlt die Wohngebäudeversicherung, sofern Schäden durch Sturm und Hagel in die Police aufgenommen wurden. Zum Nachweis genügt die Messung der Wetterstation.

Die Versicherer ersetzen dann zum Beispiel die Kosten für abgedeckte Dächer oder Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume. Nebengebäude wie Gartenhäuser oder Garagen auf demselben Grundstück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind. Wenn aber starker Regen trotz Sicherung einen Rückstau in der Kanalisation verursacht und den Keller überflutet, hilft nur eine Elementarschaden-Zusatzversicherung.

Nach einem Sturmschaden muss sich der Hausbesitzer um die Regulierung kümmern. Ihn trifft auch die im Gesetz verankerte Schadenminderungspflicht. Das heißt, dass er zum Beispiel ein durch heruntergewehte Ziegel entstandenes Loch im Dach oder ein vom Sturm eingedrücktes Fenster so sichern muss, dass nicht noch mehr Schaden entsteht.

Schäden an der Einrichtung

Hat ein Unwetter Schäden im Haus angerichtet, weil zum Beispiel ein Sturm das Dach abgedeckt hat, ersetzt die Hausratversicherung Schäden an der Einrichtung. Wenn der Sturm eine verschlossene Tür eindrückt, der Hagel ein Dach oder die Fassade zerschlägt, Regen die Möbel oder die Kleidung beschädigt, dann übernimmt die Hausratversicherung in der Regel die Kosten für die Wiederbeschaffung – und zwar zum Neuwert. Dabei muss das Unwetter aber zunächst das Haus beschädigt haben. Falls der Schaden durch ein offen stehendes Fenster entstanden ist, zahlt die Versicherung nicht.

Kurzschluss- oder Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber eingeschlossen werden. Nicht versichert sind Gegenstände, die sich außerhalb von Gebäuden befinden wie zum Beispiel Kinderwagen, Gartenmöbel, Blumenkübel oder Dekorationsgegenstände im Freien.

Bei Sturm gilt die Grundregel: Der Wind muss mit Stärke 8 – das sind mindestens 61 km/h – geweht haben, sonst muss die Versicherung nicht zahlen.

Schäden an Fahrzeugen – Kaskoversicherungen

Stürzen Dachziegel, Äste oder gar Bäume auf ein Fahrzeug, ist der Kfz-Versicherer der richtige Ansprechpartner. Ab Windstärke 8 tritt die Teilkaskoversicherung ein.

Besser haben es Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung: Hier sind auch windbedingte Schäden bis Stärke 8 mitversichert. Zurückgestuft werden Geschädigte aber nur nach selbst verschuldeten Schäden.

Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Vollkasko auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste.

Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, benötigt schon eine Kfz-Vollkasko, um den eigenen Schaden ersetzt zu bekommen.

Haftpflichtversicherung

Teuer kann ein Sturm aber nicht nur für Hauseigentümer oder Autobesitzer werden. Auch Mieter riskieren viel, wenn sie keine Haftpflichtversicherung haben. Schon ein vom Balkon gewehter Blumentopf kann einen Fußgänger treffen. Wenn dieser dabei lebenslange Schäden erleidet, kann das zum finanziellen Ruin führen. Denn dem Geschädigten steht Schadenersatz zu. Die Haftpflichtversicherung greift auch, wenn Dachziegel zum Beispiel auf ein geparktes Auto fallen. Einem „normalen“ Sturm muss ein ordentlich gewartetes Dach nämlich standhalten.

Der geschädigte Autobesitzer kann sich an den Grundstückseigentümer wenden, wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von dessen Grund aufs Auto gefallen sind. Der Grundeigentümer muss aber nur Schadenersatz leisten, wenn ihn auch eine Schuld trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Baum ganz offensichtlich morsch oder ein Dachstuhl sichtbar marode war. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild auf das Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein.

Gehören Bäume zum Eigentum, sollten diese regelmäßig kontrolliert werden. Eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr reicht aus – einmal im belaubten und einmal in unbelaubtem Zustand. Sobald etwas verdächtig erscheint – zum Beispiel abgestorbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schiefstellungen – oder wenn der Stamm erkennbar geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er eingehend untersucht werden. Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen. Wer solche Schutzmaßnahmen unterlässt, verstößt gegen seine Verkehrssicherungspflicht.

Pflicht zur Meldung

Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unverzüglich zu melden.

Für die Vereine, die Haftpflicht-Versicherungsschutz über ihren Landessportbund/-verband bei der ARAG Sportversicherung genießen, stehen Schadenmelde-Formulare im Internet bereit: www.arag-sport.de.