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Oktober 2024

ARAG

Die ARAG gewährt den Versicherten Haftpflichtversicherungsschutz für die versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten für den Fall, dass sie wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Vereine, die Mitglied im LSB/LSV sind, haben über den Sportversicherungsvertrag Haftpflichtversicherungsschutz.

Schadenbeispiel aus der Praxis:

Der Verein hat während der kalten Jahreszeit seine Räum- und Streupflicht verletzt. Die Teilnehmerin einer Sportgruppe stürzt auf dem Weg zum Übungsraum auf eisglattem Weg und bricht sich einen Arm. Sie muss ins Krankenhaus und ist für einige Wochen arbeitsunfähig. Beim Verein macht die Verletzte später Schadenersatzansprüche für den ihr entstandenen Schaden geltend. Sie verlangt Schmerzensgeld und Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Verein und damit die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung ist der Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Schadensmeldung

Verweisen Sie den Geschädigten an den Versicherer und melden Sie den Schaden umgehend. Haben Sie keine Formulare zur Schadenmeldung vorrätig, wenden Sie sich an Ihr Versicherungsbüro. Die ARAG wird Ihnen eine formularmäßige Schadensanzeige zusenden, die Sie so sorgfältig wie möglich ausfüllen sollten. Mitgliedsvereine im LSB/LSV können Schadenmeldungen auch online ausfüllen oder als Pdf-Dokument herunterladen.

Ist Ihnen als Verantwortlichem für Versicherungsfragen im Verein der Schadensfall nicht bekannt, befragen Sie Zeugen nach Hergang und Verursacher. Bedenken Sie dabei, dass dem Versicherer eine sachliche und rechtlich verbindliche Beurteilung nur dann möglich ist, wenn er wahrheitsgemäß und eingehend über das Schadensereignis unterrichtet wird. Das soll bewusst aus der Sicht des Vereins geschehen. Der Geschädigte wird separat nach seiner Darstellung gefragt und wird dann das Geschehen aus seiner Sicht schildern.

Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen der ARAG nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. Sie haben die ARAG bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen, ihr ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht der ARAG für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

Zu Unrecht erhobene Ansprüche werden auf Kosten der Versicherung abgewehrt, notfalls auch durch die Aufnahme eines Prozesses. Nach Meldung eines Schadens prüft die ARAG Deckung und Haftung. Weder seitens des Vereins, noch der Versicherten sollte eine Stellungnahme abgegeben werden. Erkennt er zu Unrecht erhobene Ansprüche an oder befriedigt sie gar, kann er nicht mit dem Ersatz durch die Versicherung rechnen.

Interessante Schadenbeispiele nicht nur aus dem Haftpflichtbereich sind im Archiv der Schadenfälle des Monats auf www.arag-sport.de zu finden.