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April 2024

ARAG

Im September nahm ein Spieler des Fußballvereins A an einem Kreisligaspiel teil. Seine Mannschaft war zu Gast auf dem Platz von Verein B. Während eines Spielzuges geriet er hinter die Torauslinie und kollidierte mit einem ca. 4,50 Meter entfernt liegenden, tragbaren Trainingstor. Dabei zog er sich einen Kreuzbandriss zu.

Der Kunstrasenplatz des Vereins reicht vor Ort 1,80 Meter über die Torauslinie hinaus, ehe sich eine 22 Zentimeter breite Steineinfassung und danach die Wiese anschließt, auf der das mobile Tor lag.

Aufgrund der erlittenen Verletzung wurde der Verein B vom Verletzten auf Schadenersatz sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes verklagt. Der Verletzte warf dem Verein die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vor, denn das Tor habe an dieser Stelle nicht liegen dürfen.

Das Gericht nahm im Rahmen des Prozesses den Platz in Augenschein, konnte jedoch keinen Pflichtverstoß des beklagten Vereins feststellen. Das Trainingstor sei ausreichend weit vom Spielfeldrand platziert und gut wahrnehmbar gewesen. Außerdem hatte der Schiedsrichter das Spiel zum Zeitpunkt des Unfalls freigegeben und somit ebenfalls keine Bedenken erkennen lassen. Auf diese Entscheidung des Schiedsrichters konnte der Verein B auch vertrauen. Die Schadenersatzforderung wurde daher als unberechtigt zurückgewiesen.

Quelle: OLG Koblenz (Az: 5 U 423/12) v. 19.07.2012

Aus den Haftungsgrundsätzen des § 823 BGB leiten sich die so genannten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten her, die in der heutigen Rechtsprechung in Haftpflichtfällen eine große Rolle spielen. Hierunter versteht man die Verpflichtung eines Jeden, der durch sein Tun eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Verkehrssicherungspflichtig sind demnach insbesondere alle, die auf einem Grundstück einen „Verkehr eröffnen“ wie beispielsweise ein Fußballklub, der wöchentlich Veranstaltungen auf dem Sportplatz oder in der Sporthalle durchführt. Was der Pflichtige im Einzelfall zu tun hat, um Schäden von Dritten fern zu halten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen.