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Dezember 2024

Sport und Verein

In Westfalen machte ein gemeinnütziger Verein die Erfahrung, dass einem Verein die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Vorteile streitig gemacht werden können, wenn es der Verein mit der pünktlichen (oder zeitnahen) Abgabe von Steuererklärungen nicht so genau nimmt oder diese bisweilen Jahre auf sich warten lassen.

Aber der Reihe nach: Ein 1999 gegründeter und vorerst als gemeinnützig anerkannter Verein hatte jeweils über einen Steuerberater Körperschaftssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Wegen einer Weihnachtskunstversteigerung war es erstmals mit dem Finanzamt zu einem Streit darüber gekommen, ob diese Veranstaltung als Zweckbetrieb iS des § 65 AO zu beurteilen sei. Eine diesbezügliche Klage hatte das Finanzgericht abgewiesen.

Daraufhin reichte der Verein in Januar 2008 berichtigte Umsatzsteuerklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 ein. Zuvor schon hatte das Finanzamt den Verein bei der Körperschaftssteuer 2004 bzw. 2005 darauf hingewiesen, dass die Nichtabgabe oder unvollständige oder unpünktliche Abgabe von Steuererklärungen als Mangel im Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung zu werten sei und die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach sich ziehe. Darüber hinaus werde die Einleitung eines Spendenhaftungsverfahrens geprüft.

Nach Abgabe der Steuererklärungen für 2004 und 2005 erkannte das Finanzamt den Verein in Freistellungsbescheiden für 2004 und 2005 zur Körperschaftssteuer als gemeinnützig an. In der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2005 heißt es: „Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht gehört zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Es ist erforderlich, dass sich die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung hält. In der verspäteten Abgabe und in der Nichtabgabe von Steuererklärungen ist ein Verstoß gegen die tatsächliche Geschäftsführung zu sehen, welche die Steuerbegünstigung gefährdet. Die Steuererklärungen wurden in der Vergangenheit wiederholt verspätet abgegeben. Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, Ihren steuerlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen. Bei erneutem Fehlverhalten wird künftig unverzüglich die Gemeinnützigkeit aberkannt (…)“

Nachdem der Verein trotz mehrmaliger Erinnerung für die Jahre 2006 und 2007 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, setzte die Körperschaftssteuer 2006 und 2007 in den Körperschaftssteuerbescheiden 2006 und 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit 0 EUR fest und entzog dem Verein mit sofortiger Wirkung die Gemeinnützigkeit.

Der Verein legte gegen diese Bescheide Einspruch ein und fügte zur Begründung die fehlenden Steuererklärungen bei.

Diese Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hatte das Finanzamt ausgeführt, dass der Verein zwar grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit sei, weil er nach seiner Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen wolle. Die Gewährung der so erlangten Steuerbefreiungen setze jedoch u.a. eine ordnungsgemäße Geschäftsführung voraus. Daran fehle es. Obwohl bereits die Steuererklärungen 2003 bis 2005 deutlich verspätet eingereicht worden seien und das Finanzamt auf den drohenden Entzug der Gemeinnützigkeit hingewiesen habe, seien auch die Erklärungen für 2006 und 2007 verspätet eingereicht worden. Die Steuererklärungen für 2008 lägen bis heute nicht vor.

Eine Körperschaft, die nachhaltig ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkomme, erfülle nicht die Anforderungen, die § 63 Abs. 1 und 3 AO an die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft stelle.

Dagegen hatte der Verein Klage erhoben. Zur Begründung dieser Klage hatte er geltend gemacht, dass man wegen des ungewissen Ausgangs des Klageverfahrens (s.o.) in den Folgejahren keine Körperschaftssteuererklärungen eingereicht habe, zumal sich hieraus keine Körperschaftssteuerzahlungsansprüche ergeben hätten. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Finanzamtes, die Gemeinnützigkeit müsse wegen der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen versagt werden. Und schließlich: Es habe sich kein Steuerschaden ergeben, weil die Steuererklärungen allenfalls zu Steuerrückerstattungen geführt hätten.

Das Finanzgericht gab der Klage des Vereins statt.

Entgegen den Ansichten des Finanzamtes entsprach die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins – noch – den Anforderungen, die steuerrechtlich an die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft zu stellen sind. Allein die verspätete Abgabe von Steuererklärungen genüge im vorliegenden Fall nicht, um dem Verein die Gemeinnützigkeit abzusprechen.

Die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Gemeinnützigkeit iS der §§ 51 bis 68 AO setzt u.a. voraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen enthält. Die Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft muss sich an die Rechtsordnung halten.

Verstöße gegen die Rechtsordnung führen jedoch nicht unterschiedslos zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann dies zwar im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, doch ist die Schwere des Verstoßes und die Frage zu prüfen, ob die Art der Pflichtverletzung die Schlussfolgerung zulässt, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bezogen ist.

Ist die tatsächliche Geschäftsführung nicht während des gesamten Veranlagungs- und Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, berechtigt dies grundsätzlich nur zu einer Aberkennung der Steuerbefreiung lediglich für diesen Veranlagungszeitraum ( vgl. § 63 Abs. 2 AO iVm § 60 Abs. 2 AO).

Zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung lediglich dann, wenn die Vorschrift über die Vermögensbindung in schwerwiegender Weise verletzt wird.

Allein die verspätete Abgabe einer Steuererklärung stellt – sofern dies nicht Unklarheiten bezüglich der Verwendung des Vermögens zur Folge hat – keine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung dar. Dementsprechend wirken sich Erklärungspflichtverletzungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht auf die Gemeinnützigkeit in diesem Veranlagungszeitraum rückwirkend aus, wenn die in Rede stehenden Handlungen erst nach dem Veranlagungszeitraum zu erfüllen waren.

Der klagende Verein hatte zwar in den Jahren 2006, 2007 und zuvor seine Steuererklärungspflichten verletzt. Diesen Pflichtverletzungen war jedoch kein derartiges Gewicht beizumessen, die es rechtfertigen würde, dem Verein für die Veranlagungszeiträume die Gemeinnützigkeit zu entziehen.

Für die Gewichtung der Verletzung der Steuererklärungspflichten ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Fall der endgültigen Nichtabgabe der Steuerklärungen bzw. solange abzugebende Steuererklärungen nicht abgegeben werden, die Gemeinnützigkeit regelmäßig bereits wegen eines fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Mittelverwendung zu versagen sein wird. Darum ging es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die Steuererklärungen lediglich verspätet eingereicht wurden und trotz Verspätung keine Anhaltspunkte für eine sachliche Unrichtigkeit der Steuererklärungen bestanden.

Im Ergebnis ging auch das Finanzamt von Letzterem aus, denn es war den Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 gefolgt.

Führt eine Verletzung der Steuererklärungspflichten gleichzeitig zu einer Steuerhinterziehung, „kann“ dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall führte die verspätete Abgabe der Steuererklärungen bereits deshalb nicht zu einer Steuerhinterziehung, weil keine Körperschaftssteuerschuld bestand und sich bei der Umsatzsteuer jeweils erhebliche Erstattungen ergaben. Ist aber ausgehend von der BFH-Rechtsprechung selbst im Falle einer Steuerhinterziehung die Gemeinnützigkeit nicht stets zu versagen, so rechtfertigt allein die verspätete Abgabe von Steuererklärungen, die nicht zu Steuernachzahlungen führen, nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Die vom Verein zu verantwortenden Verspätungen bei der Abgabe von Steuerklärungen reichten zwar von zehn Monaten bis zu 2 Jahren und waren damit erheblich. Andererseits misst aber offensichtlich die Finanzverwaltung dem zeitlichen Abstand zwischen der Erklärung und dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum keine besonders hohe Bedeutung bei. Denn turnusmäßig werden Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und keinen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterhalten, die der Körperschaftssteuer unterliegt, nur alle drei Jahre überprüft.

 Finanzgericht Münster vom 30.06.2011 – 9 K 2649/ 10 K