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Oktober 2024

ARAG

Bald ist es wieder so weit. Der Martinsbrauch, der Anfang November mit Laternenumzügen und Martinsfeuern gefeiert wird, erfreut sich großer Beliebtheit bei Groß und Klein und blickt auf eine lange Tradition zurück. Wenn Sie als Verein ein Martinsfeuer planen, beachten Sie bitte einige wichtige Sicherheits- und Verhaltensregeln:

  • Brennmaterial wie Hölzer und Sträucher sollten möglichst erst kurz vor dem Abbrennen auf dem Feuerplatz aufgeschichtet werden. Sinnvoll ist es auch, das Feuer mit einigem Abstand zum Boden auf Ständern zu errichten. Das mindert zum einen den Anreiz für Kinder, darin Verstecken zu spielen sowie zum anderen für Tiere, sich dort ihren Platz für die Winterruhe einzurichten.
  • Die Standorte der Feuer müssen mit der Gemeindeverwaltung abgestimmt und das Abbrennen im Vorfeld bei der Gemeinde angemeldet werden. Regional unterschiedlich sind die einzuhaltenden Mindestabstände von Gebäuden und Verkehrswegen.
  • Pechfackeln sehr sorgfältig bewachen und die abgebrannten Fackeln auf keinen Fall in Gullys oder Abwasserkanäle werfen. Hier kommt es oft zu Folgebränden.
  • Kinder unter sechs Jahren sollten keine Kerzen benutzen. Für sie sind die batteriebetriebenen Leuchtstäbe eine sichere Alternative.
  • Werden Kerzen verwendet, sollten sie so angebracht sein, dass sie sicher stehen und nicht umfallen können. Ein Kind, das eine Laterne mit Kerze tragen darf, sollte über genügend Einsicht verfügen, damit sehr sorgsam umzugehen. Darüber hinaus sollte das Kind wissen, wie es sich verhält, wenn die Laterne doch einmal brennt. Schon ein Windstoß oder ein Schubser können dazu führen, dass die Laterne Feuer fängt.
  • Insbesondere beim Martinsfeuer, wenn alle Augen auf die großen Flammen gerichtet sind, kann es schnell zu kleinen Bränden kommen. Hilfreich ist es dann, wenn die Erwachsenen schnell zur Stelle sind, um den Kindern zu helfen, eine brennende Laterne auszutreten.
  • Am Feuer sollte auch auf Windrichtung und Funkenflug geachtet werden. Das Feuer sollte in ausreichendem Abstand mit Trassenband oder ähnlichem abgesichert werden.

Eine weitere Gefahr ergibt sich aus der Unberechenbarkeit des „tierischen Verhaltens“. Kinder sollten nicht zu nahe an das Pferd mit dem „heiligen Martin“ gelassen werden, auch wenn es für sie sehr verlockend ist, das Tier zu streicheln.

Wenn das Tier eine Person verletzt oder Sachschäden anrichtet, muss dafür in der Regel der Pferdehalter geradestehen – möglicherweise sogar, ohne dass er an der Situation beteiligt war. Es kommt dabei nicht auf das Verschulden des Halters oder Hüters an, die Haftung ergibt sich allein aus der „Verwirklichung der Tiergefahr“. Im schlimmsten Fall haftet der Tierhalter, sofern er keine Tierhalterhaftpflichtversicherung hat, ein Leben lang mit seinem gesamten Vermögen.

Vereine sollten vor dem Einsatz eigener Tiere unbedingt noch einmal den Versicherungsschutz prüfen. Dabei hilft Ihnen gern das Versicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund bzw. -verband. Kontaktdaten finden Sie auf www.arag-sport.de.