Herbstlaub ist alljährlich ein wunderschönes Naturschauspiel. Die ersten Bäume haben begonnen, ihre Blätter abzuwerfen. Liegen die bunten Blätter erst einmal am Boden, ist jedoch eine Menge zu tun, denn nicht überall dürfen sie liegen bleiben.
Ein Gehweg kann zum Beispiel durch nasses Laub unversehens zur Rutschbahn werden. Das auf den Straßen liegende Laub verbindet sich mit Nässe zu einer rutschigen Seifenschicht.
Klar, dass eine solche Gefahrenquelle entfernt werden muss. Aber wer ist dafür zuständig? Und was sagt die Rechtsprechung zu dem Thema?
Wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter besteht auch im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Wege gefahrlos begehbar sind.
Die Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit Herbstlaub obliegen je nach Statuten, Mietverträgen und Absprachen mal den Gemeinden, mal dem Grundbesitzer, Vermieter oder Mieter. Anwohner müssen das Laub vor ihrer Tür entfernen.
Im Regelfall haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Eigentümer wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass diese für Sauberkeit auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Rein rechtlich bleibt der Vermieter dafür verantwortlich, dass vor seinem Haus „alles mit rechten Dingen zugeht“. Ein durch Laub geschädigter Passant hat die Möglichkeit, sich also an den Vermieter zu halten, der wiederum auf den beauftragten Mieter zurückgreifen kann.
Mieter müssen die Pflichten zur Räumung bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt wurden. Sollte es im Vertrag diesbezüglich keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen, sondern muss sich selbst um die Räumung kümmern und dafür aufkommen.
Für alle lohnt sich ein Blick auf die Homepage der zuständigen Gemeinde oder ein kurzer Anruf, um sich über die aktuell gültige Satzung zu informieren. Dort sind meist die Zeiten, die Regelmäßigkeit und sonstige Details geregelt, also zum Beispiel auch, ob nicht nur der Gehweg, sondern auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.
Eigentümer im Urlaub
Ist ein Grundstückseigentümer laut städtischer Satzung zur Säuberung der angrenzenden Gehwege verpflichtet, so muss er auch in Urlaubszeiten für eine angemessene Vertretung sorgen. ARAG Experten verweisen allerings auf ein Urteil, das besagt, dass es dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird.
Nicht immer geht mit der Verkehrssicherungspflicht auch eine Schadenersatzpflicht einher. Ein Fußgänger kann nicht immer mit Schadenersatz vom Mieter oder Hausbesitzer rechnen, wenn er auf nassem Laub ausrutscht und sich verletzt. Ein Fußgänger muss beim Begehen rutschiger Wege und Straßen auch eigenverantwortlich aufpassen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg besagt, dass ein Hausbesitzer nicht jeden Tag nachkehren muss, wenn er einige Tage zuvor den Bürgersteig vor seinem Anwesen vom Laub befreit hat. (AZ: 14 O 742/07)