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April 2024

ARAG

Der 5. Dezember ist alljährlich der „Internationale Tag des Ehrenamtes“ – der Gedenk- und Aktionstag zur Anerkennung und Förderung ehrenamtlichen Engagements. Ob als Elternbeirat in der Schule, als Schöffe im Gericht, ob als Lesepate in Bibliotheken oder Lebensretter in der freiwilligen Feuerwehr – ehrenamtliches Engagement bereichert unsere Gesellschaft!

Mehr als 23 Millionen Menschen in Deutschland machen sich in ihrer Freizeit für ein soziales, lebenswertes und sicheres Land stark. Laut einer Umfrage der ARAG schätzen 92,9 Prozent der Deutschen dieses Engagement. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Unfallschutz für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in den letzten Jahren stetig verbessert. Was es damit auf sich hat, und wie gut versichert die freiwilligen Helfer wirklich sind, sagen ARAG Experten.

Höherer Steuerfreibetrag für Ehrenämter

Millionen engagierter Bürger dürfen sich in Zukunft freuen: Der steuerliche Freibetrag im Ehrenamt wird erhöht. Schon im vergangenen Jahr hatte die Regierung dies angekündigt; jetzt dürfen ehrenamtliche Helfer, Trainer, Chorleiter und andere mehr steuer- und abgabenfrei hinzuverdienen. Die Regelung tritt sogar rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

ARAG Experten nennen Einzelheiten:

Was ist ein Ehrenamt?

In Deutschland sind mehr als 23 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese freiwillig im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich ohne Absicht auf Bezahlung ausgeführt wird. Man leistet das Ehrenamt für eine bestimmte Dauer regelmäßig im Rahmen von freien Trägern, Projekten, Vereinen, Initiativen oder Institutionen. Für die Allgemeinheit ist dieses Engagement von hoher Bedeutung, da immer weniger staatliche Mittel zur Verfügung stehen. Für ehrenamtliche Tätigkeiten fällt unter Umständen eine Aufwandsentschädigung an.

Ehrenamtsfreibetrag

Rückwirkend zum Jahr 2013 können ehrenamtlich Tätige für ihre freiwillige Mitarbeit als Aufwandspauschale Einnahmen in einer Höhe von bis zu 720 Euro steuer- und auch sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Dieser sogenannte Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit in gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen sowie im kirchlichen Bereich, sofern der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist.

Wesentlicher Unterschied zum Übungsleiterfreibetrag: Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden. Für das Kalenderjahr 2012 beträgt die Ehrenamtspauschale noch 500 Euro; mit der Erhöhung ab dem Jahr 2013 steigt sie auf 720 Euro. So soll nach Bekunden der Bundesregierung das Ehrenamt weiter gestärkt werden.

Voraussetzungen fürs Ehrenamt

Wer den Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Erwerbssteuergesetz) geltend machen möchte, muss laut ARAG Experten folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
  2. Die Tätigkeit muss begünstigt sein und im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
  3. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  4. Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits – ganz oder teilweise – die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.12 EStG oder der so genannte Übungsleiterfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden.