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Dezember 2024

ARAG

Eltern haben die Personenfürsorge für ihre Kinder, umgekehrt haben Kinder auch ein Recht auf Fürsorge durch die Eltern.

Die Fürsorge dient dem Schutz Minderjähriger vor Schäden. Aber auch Dritte sollen vor Schäden durch Minderjährige geschützt werden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Art, Maß und Umfang der Fürsorge und Aufsichtspflicht detailliert bestimmt.

Die Aufsichtspflicht, die von den Eltern auf die Übungsleiter übertragen wird, richtet sich nach dem Alter und der geistigen Reife der Heranwachsenden. Sie kann mündlich, aber auch stillschweigend übertragen werden. Der Übungsleiter muss über die sportliche und charakterlich-pädagogische Qualifikation verfügen, Kinder zu betreuen. Diese Betreuung geschieht in der Regel durch Hinweise, Warnungen, Ge- und Verbote sowie ggfs. durch die Durchsetzung von Maßnahmen.

Passiert dennoch ein Schaden, ist zu ermitteln, ob der Übungsleiter seine Aufsichtspflicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dies richtet sich nach den Regelungen des §§ 823, 832 BGB. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht, sind danach ein Fehlverhalten und ein Verschulden.

Da bei der Bewertung der Verletzung der Aufsichtspflicht die Sicht eines „vernünftigen Dritten“ herangezogen wird, bleibt ein gewisser Spielraum. Somit wird die Bewertung der Haftpflicht immer eine Einzelfallbewertung bleiben, da die individuellen Sachverhalte oftmals nicht vergleichbar sind.

Wichtig für den Übungsleiter ist es, vor jeder Übungsstunde die Räumlichkeiten und Geräte auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, Besonderes Augenmerk sollte auf die Befestigung von großen Weichmatten gerichtet werden.