Ein 2004 geborener Junge nimmt an einem Karatekurs im örtlichen Sportverein teil. Seine Eltern beantragten bei der Krankenkasse einen Zuschuss für diesen Kurs, da er der Erhaltung der Gesundheit des Sohnes diene.
Nachdem die Krankenkasse dies abgelehnt hatte, klagten die Eltern im Namen des Kindes auf Gewährung des erwähnten Zuschusses zumindest in Höhe von zehn Euro, da der Karatekurs zur Aufrechterhaltung seiner Gesundheit erforderlich sei. Mit der Klageerhebung hatten sie gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Sozialgesetzbuch SGB XII regelt Ansprüche und Verfahren der Sozialhilfe. In § 34 SGB XII sind speziell die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben geregelt.
Absatz 7 dieser Vorschrift legt unter anderem fest, dass für „Leistungsberechtigte“ bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf „in Höhe von insgesamt zehn Euro monatlich berücksichtigt wird“. Nach der Aufzählung in Absatz 7 gehören dazu unter anderem „Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit“.
Die Vorschrift ist Teil des 2011 in Kraft getretenen Bildungs- und Teilhabepakets, mit dem die Zukunftschancen von Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien verbessert werden sollen.
Das Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Zu den möglichen Präventionsleistungen, die eine Krankenkasse zu gewähren hat, fällt nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss für einen Karate- bzw. Sportkurs. Sofern eine Krankenkasse vergleichbare Sportangebote ihren Mitgliedern unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe.
Auch könne der Zuschuss zum Karatekurs von der Krankenkasse nicht unter dem Aspekt gefordert werden, dass sie als erstangegangene Rehabilitationsträgerin den Antrag nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet habe.
Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Kind ein monatlicher Zuschuss zum Sportverein zustehen. Diese Leistung stellt aber keine Rehabilitationsleistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Daher trifft eine Krankenkasse auch keine Weiterleitungspflicht des Antrages und mithin keine Pflicht, den Anspruch bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen zu erfüllen.
Sozialgericht Koblenz vom 26.08.2013 – S 13 K 355/13 –