Ein Triathlet hatte für einen Wettbewerb im Mai 2011 gemeldet. Der Start der Radstrecke, die in der Mitteldistanz 70 km lang war, lag in der Badstraße in H. Nach ca. 700 m befanden sich auf dieser Straße drei quer zur Straße verlaufende Verkehrsschwellen, sogenannte „car-dumps“. Diese Bodenschwellen waren mit neonfarbenem grünem Klebeband markiert. Über diese Bodenschweller stürzte der Triathlet unmittelbar nach dem Start und zog sich dabei erhebliche Schulterverletzungen zu, die operativ mit einer 3-Loch-Hakenplatte versorgt wurden. Die Verletzung bedeutete für den Sportler neun Wochen Arbeitsunfähigkeit sowie anhaltende Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Armes und Schmerzen.
Der Triathlet machte dafür den Veranstalter des Triathlon verantwortlich und forderte unter anderem 7.500 Euro Schmerzensgeld.
Der Veranstalter hatte in der Ausschreibung der Veranstaltung im Internet darauf hingewiesen, dass der Meldung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters zugrunde lägen und diese mit der Online-Anmeldung akzeptiert würden. Bestandteil der Ausschreibung war außerdem der Hinweis, dass der Veranstaltung die Wettkampfregeln der Deutschen Triathlon Union e.V. zugrunde lägen.
Im Vorfeld der Veranstaltung wurde den Teilnehmern ein Abfahren der Stracke in verschiedenen Leistungs- und Geschwindigkeitsgruppen angeboten, um sich mit der Strecke und ihren Gefahren vertraut zu machen. Am Morgen des Veranstaltungstages fand zudem eine Wettkampfbesprechung statt, an der auch der verletzte Triathlet teilgenommen hatte.
Über den Hergang des Unfalls trägt er vor, dass er beim Überqueren der Bodenschwellen aufgrund der starken Erschütterung die Kontrolle über sein Rennrad verloren habe und deshalb gestürzt sei. Die grün markierten Bodenschwellen seien nicht rechtzeitig erkennbar gewesen; vielmehr seien sie plötzlich und völlig unerwartet im Straßenbild aufgetaucht.
Er war deshalb der Auffassung, der Veranstalter habe aufgrund mangelhafter Organisation des Wettbewerbs seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Die Absicherung der Radstrecke sei unzureichend gewesen. Insbesondere sei das Anbringen von grünen Klebestreifen auf dem Boden kurz vor dem Hindernis nicht dazu geeignet gewesen, die Radfahrer angesichts der dort gefahrenen Geschwindigkeiten von 40 bis 50 km/h auf das Hindernis hinzuweisen.
Der Veranstalter eines Triathlon-Wettbewerbs ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig. Er hat als Veranstalter des Wettbewerbs die Teilnehmer vor Gefahren zu schützen, die sich aus einer unzureichenden Organisation und Absicherung ergeben. Als Veranstalter ist er für den Zustand und die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig.
Eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Verletzung von Rechtsgütern ausschließt, ist zwar nicht erreichbar. Es bedurfte aber solcher zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnder Veranstalter für ausreichend halten durfte, um die Wettkampfteilnehmer vor Gefahren zu schützen, die nicht fernliegend waren bzw. über das übliche sportimmanente Risiko hinausgingen.
Da das Augenmerk von Wettkampfteilnehmern in erster Linie der Sportausübung gilt und ihre Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß darunter leidet, sind an die Sicherheit der Rennstrecke vergleichsweise hohe Anforderungen zu stellen.
Vom Betreiber einer Sportanlage verlangt die Rechtsprechung daher in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Gefahrensicherung, damit alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet werden.
Doch auch unter Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Sportveranstaltung, konnte dem Veranstalter des Triathlons keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden.
Bei Sportveranstaltungen auf einer Strecke, die normalerweise dem öffentlichen Straßenverkehr dient, geht die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters über die allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinaus. Insbesondere muss die vom Veranstalter ausgewählte Strecke für die Durchführung eines derartigen Rennens geeignet sein.
So ist beispielsweise der Veranstalter eines Straßenrennens verpflichtet, an ungewöhnlich gefährlichen Stellen die Leitplanken in einer Kurve abzupolstern. Der Veranstalter muss zwar nicht jeder erdenklichen Gefahr begegnen; er muss aber sachkundig prüfen, wo sich die naheliegende Möglichkeit einer Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt.
Um eine derartige Gefahrenquelle handelt es sich bei den Bodenschwellen aber nicht. Zwar können sich die quer zur Fahrtrichtung verlaufenden, kurz hintereinander befindlichen drei Bodenschwellen dazu führen, dass ein Radrennfahrer oder ein Fahrer auf einem Triathlon-Rennrad – besonders wenn er sich mit den Unterarmen auf dem Lenkeraufsatz abstützt – die Kontrolle über das Rad verliert und stürzt, wenn er versucht, die Schwellen mit hoher Geschwindigkeit zu überqueren, ohne auszuweichen oder das Vorderrad anzuheben. Aber in diesem Fall befanden sich die Bodenschwellen nicht an unübersichtlichen Stellen, beispielweise hinter einer Kurve oder nach einer Gefällstrecke, sondern auf einer gerade verlaufenden Straße, die über einen weiten Bereich von den Wettkampfteilnehmern eingesehen werden konnte.
Zudem verliefen die Bodenschwellen nicht über die gesamte Fahrbahnbreite, sondern waren zweigeteilt; man konnte links wie rechts oder auch mittig an den Bodenschwellen vorbeifahren. Es war also möglich, diese Stelle zu passieren, ohne die Bodenschwellen überfahren zu müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass bei den Triathlon-Veranstaltungen vor 2011 an dieser Stelle Teilnehmer gestrauchelt oder gestürzt waren, gab es nicht. Der Veranstalter musste diese Stelle also nicht aufgrund negativer Erfahrungen bei früheren Veranstaltungen als unfallträchtige Gefahrenquelle einstufen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass sich das Radrennen bei einem Triathlon deutlich von einem Straßenradrennen unterscheidet. Bei einem „normalen“ Straßenradrennen fahren die Fahrer häufig in Gruppen, wobei praktisch kein Sicherheitsabstand eingehalten wird. Dies dient der optimalen Ausnutzung des Windschattens. In derartigen Pulk-Situationen ist das Augenmerk der Fahrer grundsätzlich weniger auf von außen wirkende Hindernisse gerichtet.
Hiervon unterscheiden sich Triathlon-Veranstaltungen wesentlich, da es grundsätzlich verboten ist, den Windschatten eines anderen Wettkampfteilnehmers auszunutzen. Dies ergibt sich eindeutig aus Punkt G.1 a) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V..
Anders als bei einem Straßenradrennen, ist es bei dem Triathlon somit aufgrund des Reglements ausgeschlossen, dass die Sicht der Wettkampfteilnehmer auf die Fahrbahn durch unmittelbar vor ihnen fahrende andere Teilnehmer behindert wird.
Zudem ist nach Punkt G. 1 c) der Wettkampfordnung der Deutschen Triathlon Union e.V. beim Radfahren die Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Auch wenn es zweifelhaft ist, ob aufgrund dieser Regelung in der Wettkampfordnung sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind, ergibt sich zumindest die Verpflichtung der Wettkampfteilnehmer, auf solche Verkehrsschilder zu achten, die Warnhinweise geben.
In ausreichender Entfernung vor den Bodenschwellen befand sich das Hinweisschild „unebene Fahrbahn“ (Zeichen 12 in Anlage 1 zur StVO.)
Die Teilnehmer an einem Triathlon-Wettkampf dürften ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf das sportliche Geschehen richten und insbesondere darauf bedacht sein, eine möglichst windschnittige Sitzposition auf ihrem Rennrad einzunehmen. Da die Veranstaltung aber auf einer öffentlichen Straße stattfindet, dürfen sie gleichwohl nicht blind darauf vertrauen, dass die Rennstrecke frei von jeglichen Hindernissen ist. Es ist daher von den Teilnehmern zu erwarten, dass sie auf Verkehrszeichen achten, die als Gefahrzeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit mahnen.
Nachdem die Bodenschwellen, die ohnehin bereits weiß gestrichen waren, vom Veranstalter noch zusätzlich mit neongrünen Klebestreifen versehen waren, kann von einer unzureichenden Sicherung der Strecke an dieser Stelle nicht ausgegangen werden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet, die Teilnehmer vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung am Wettkampf typischerweise verbunden sind. Mit einem durch die Eigenart des Sports erhöhten Gefahrenniveau muss der Teilnehmer rechnen; diese gegenüber dem Alltagsleben gesteigerte Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf.
Da dem Veranstalter keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten war, stand dem Teilnehmer auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden wegen des Vorfalls zu.
Landgericht Heilbronn vom 20.02.2013 – 5 O 295/12 Mc -5/13 –