Als „Verkehrssicherungspflicht“ bezeichnet man die Verpflichtung desjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Diese Verantwortung trifft auch Vereine und ihre Vorstände. Verschuldensmaßstab ist die Sorgfalt, die eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person anzuwenden pflegt.
Wenn es um Verkehrssicherungspflicht geht, sind die Antworten auf nachfolgende Fragen für die Klärung der Verschuldensfrage relevant:
- Welche Gefahren sind denkbar?
- Wie wahrscheinlich ist eine Schädigung Dritter?
- Wie kann die Gefahr abgewendet werden?
- Sind Abwehrmaßnahmen vertretbar und durchführbar?
- Wie können Betroffene selbst Schäden vermeiden?
Bevor die Saison beginnt und das Außengelände des Vereins für Mitglieder und Besucher zugänglich gemacht wird, ist einiges zu beachten.
Baumkontrollen
Stehen Bäume auf dem Vereinsgelände, ist dafür zu sorgen, dass von diesen Bäumen keine Gefahr ausgeht. Durch regelmäßige Baumkontrollen muss möglichst sichergestellt werden, dass die Bäume stabil und standsicher sind, dass keine morschen oder gelockerten Äste herabfallen und dadurch Menschen verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann für Schäden, die so verursacht werden, haftbar gemacht werden.
Stolperfallen
Gehwege und Parkplätze sollten frei von Stolperfallen sein. Prüfen Sie das Gelände auf lockere Gehwegplatten und andere Unebenheiten. Pflanztröge, Fahrradständer und andere Gegenstände dürfen nicht im Weg stehen. Sie können zur Gefahr werden, wenn zum Beispiel eine Lichtquelle ausfällt. Suchen Sie Rasenflächen oder bewachsenes Gelände nach eventuell liegen gebliebenen Gegenständen ab. Häufig wurden Menschen schon durch vergessene oder liegen gebliebene Harken oder andere Gartengeräte verletzt. Auch für Rasenmäher stellen im Gras liegen gebliebene Gegenstände eine Gefahr dar.
Verletzungsgefahr an Gartenmöbeln und Spielgeräten
Scharfe Kanten, herausstehende Nägel und Nieten sowie abblätternde Farbe sollten beseitigt werden. Schaukeln und Spielgeräte müssen auf Funktion und Standfestigkeit geprüft werden. Sind Seile oder Holz verwittert oder morsch? Müssen Teile erneuert werden? Dämmt der Untergrund um die Spielgeräte einen eventuellen Sturz?
Beleuchtung und elektrische Anlagen
Sind die Lichtquellen ausreichend und funktionstüchtig? Schalten Bewegungsmelder sich ordnungsgemäß ein? Prüfen Sie auch elektrische Anlagen, Steckdosen und Kabel im Hinblick auf Sicherheit und Funktionstüchtigkeit.
Zäune
Sind die Zäune ausreichend hoch, um vor Ausballschäden zu schützen? Weisen sie Löcher oder andere Defekte auf?
Tore
Ungesicherte Tore sind häufig der Grund für schwere Unfälle. Kinder hängen sich zum Beispiel gern an die Querlatte und schaukeln. Immer wieder wird auch von schwersten Verletzungen durch umkippende Tore berichtet. Tore sind unbedingt zu sichern, wenn sie aktuell nicht verwendet werden. Die Möglichkeiten, ein freistehendes Tor zu sichern, sind vielfältig und müssen individuell an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Wasserstellen
Teiche, Biotope und andere Wasserstellen – selbst Vogeltränken oder Planschbecken – können zu gefährlichen Fallen für Kinder oder Menschen mit Handicap werden. Wasser zieht Kinder magisch an. An Teichen gibt es viel zu sehen, manchmal wollen sie auch einfach nur ausprobieren, wie kalt das Wasser ist. Kinder unter drei Jahren können schon in Vogeltränken oder Pfützen ertrinken. Das liegt vor allem daran, dass bei Kleinkindern der Schwerpunkt des Körpers im Brustbereich und nicht, wie bei Erwachsenen oder älteren Kindern, in Bauchnabelhöhe liegt. Beugen sich Kleinkinder über eine Wasserfläche oder stützen sich auf dem wackeligen Plastikrand eines Planschbeckens auf, kippen sie leicht vornüber und fallen ins Wasser. Die Muskulatur des Nackens reicht nicht aus, um den Kopf aus eigener Kraft aus dem Wasser zu heben. Sie können daher selbst in niedrigsten Gewässern ertrinken.
Am besten beseitigen Sie Wasserstellen auf dem Vereinsgelände oder sichern sie mit hohen, nötigenfalls mobilen Zäunen ab.
Maulwurf- oder Wühlmausfallen
Verzichten Sie auf derartige, höchst gefährliche Maßnahmen. Immer wieder werden meist Kinder, aber auch Erwachsene durch Tierfallen schwer verletzt.
Wird jemand infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vereins geschädigt, haftet grundsätzlich auch der Verein. Die Schadensersatzbeträge können das Vermögen von kleinen Vereinen schnell übersteigen.
Vorsicht: Schilder oder Klauseln „Benutzung auf eigene Gefahr“ oder „Eltern haften für ihre Kinder“ bewirken im Zweifel keinen Haftungsausschluss.
Die gute Nachricht: Die Haftung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist durch die Sport-Haftpflichtversicherung bei der ARAG abgedeckt. Abgedeckt ist außerdem die Prüfung der Frage, wo die Verkehrssicherungspflicht ihre Grenzen hat und – nötigenfalls – auch die Abwehr von zu Unrecht erhobenen Ansprüchen.
Fragen zum Thema Verkehrssicherungspflicht? Das Versicherungsbüro beim zuständigen Landessportbund/-verband berät gern bei allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Besuchen Sie uns auf www.arag-sport.de.