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April 2024

ARAG

Der neue Rundfunkstaatsvertrag hat am 1. Januar 2013 eine Änderung vorgenommen. Danach muss nicht mehr pro Gerät bezahlt werden, sondern die Gebühr richtet sich nach der Betriebsstätte (oder dem Haushalt).

Ziel dieser Änderung ist eine umfassende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens.

Nach der neuen Regelung ist es unerheblich, wie viele Geräte benutzt werden (unter den Begriff „Geräte“ fallen Radios, TV Geräte und auch PCs, Tablets). Erheblich ist vielmehr, wie viele Betriebsstätten ein Verein hat.

Die Höhe der GEZ-Gebühren richtet sich weiterhin nach der Anzahl der Beschäftigten (Angestellten) des Vereins pro Betriebsstätte. Als Beschäftigte zählen alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (Ausnahme: Auszubildende und Mini-Jobber).

Somit ergibt sich folgende Regel:

  • Bis zu acht Beschäftigte im Verein fallen pro Betriebsstätte 5,99 Euro an
  • Ab neun und mehr Beschäftigte fallen pro Betriebsstätte 17,98 Euro an

Betreibt der Vorstand eines kleinen Vereins die Geschäftsstelle in seiner privaten Wohnung, so zahlt dieser nur seinen privaten Beitrag; ein weiterer Beitrag für den Verein entfällt in diesem Fall.

Übrigens ist es unerheblich, ob man mit dem Gerät Sender empfangen kann oder ob es defekt ist. In beiden Fällen wird es als gebührenpflichtiges Gerät betrachtet.

Bitte prüfen Sie regelmäßig den Gebührenbescheid. Wurden die richtigen Betriebsstätten und auch die richtige Anzahl der Beschäftigten zu Grunde gelegt?