Die zuständigen Stellen für die Gewährung von Arbeitslosengeld (Hartz IV) behandeln die Anrechnung von Übungsleiter- und Ehrenamtsvergütungen nicht einheitlich. Das ist ärgerlich für die Betroffenen und nicht akzeptabel.
Nach § 11b Abs. 2 Satz 1 des 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten erwerbstätige Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einen Freibetrag von 100 Euro pro Monat. Bei Vergütungen, die nach § 3 Nummer 26 oder 26a EStG steuerfrei sind (Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag), tritt – so der Wortlaut -„an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich“.
In einem vom Sozialgericht Dresden behandelten Fall hatte die klagende Hartz-IV-Empfängerin monatliche Nettoeinkünfte von 400 Euro aus der Beschäftigung bei einem gewerblichen Unternehmer. Außerdem bekam sie pro Monat 39 Euro „Aufwandsentschädigung“ für die ehrenamtliche Tätigkeit als „Alltagsbegleiter“ für sozial benachteiligte Personen. Das Sozialamt gewährt lediglich den Erwerbstätigengrundfreibetrag von 100 Euro, weil sich nach den behördeninternen Weisungen der Grundfreibetrag wieder auf 100 Euro verringert, wenn das steuerfreie Einkommen geringer ist als 100 Euro. Die Klägerin legte die Regelung dagegen so aus, dass sie Anspruch auf den erhöhten Freibetrag von 200 Euro hat, auch wenn die Vergütung, die nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt ist, geringer war.
Das SG vertrat eine andere Auffassung: Ist der Erwerbstätigengrundfreibetrag bereits ausgeschöpft, sind Einkünfte nach § 3 Nummer 26 oder 26a EStG nur in der tatsächlicher erhaltenen Höhe anrechnungsfrei – maximal aber bis zu einem Betrag von weiteren 100 Euro – im vorliegenden Fall waren also 139 Euro anrechnungsfrei.
Die Freibeträge von 100 und von 200 Euro können zwar nicht kumuliert werden. Der erhöhte Erwerbstätigen-grundfreibetrag von 200 Euro greift jedoch nicht nur in dem Maße, wie allein die steuerfreien Einnahmen die Grenze von 100 Euro überschreiten.
Die Bundesarbeitsagentur folgt dieser Auffassung in ihrer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).
Sozialgericht Dresden vom 11.06.2013 -S 49 AS 22/12–