Einer der großen Verlierer beim Sport ist oft einer, der gar nicht mitgemacht hat: Das Auto!
Man hat es nicht allzu weit vom Geschehen abgestellt, fiebert beim Sport mit und findet am Ende sein Auto beschädigt vor.
Ein zu gut getroffener Golfball, der weit über die Spielbahn hinausfliegt, kann zum Beispiel enorme Auswirkungen auf ein Fahrzeug haben. Dies vermögen auch Tennisbälle, die als Not-Lob hochgeschlagen weit über den Zaun fliegen und dann aus großer Höhe und mit einiger Wucht auf das Auto aufschlagen. Sie verursachen Schäden an Außenspiegeln, am Lack oder auch beidem.
Erst recht können Fußbälle, die aus großer Höhe herunterfallen, zu schweren Schäden führen.
Manchmal hat die eigentliche Sportveranstaltung, die man besuchen will, noch gar nicht begonnen, und es ist schon zu Schäden an abgestellten Fahrzeugen gekommen. Etwa, wenn beim Rasensport kurz vor Spielbeginn der Rasen gemäht wird und dabei Steine in Richtung eines abgestellten Fahrzeugs geschleudert werden. Oder wenn bei einer Pferdesportveranstaltung mit Anhängern rangiert wird, die das eigene, dort abgestellte Fahrzeug beschädigen. Wer neben einem Stall mit offenem Fenster geparkt hat, muss im Anschluss so manches Mal leidvoll erfahren, dass Pferde, wenn sie sich langweilen, auf „seltsame“ Ideen kommen. So zum Beispiel, an einem Auto zu nagen und dabei beachtliche Lackschäden zu verursachen…
Nicht immer ist der nächste Parkplatz auch der beste. Und wenn ein Parkplatz vom Veranstalter als solcher ausgewiesen wird, handelt es sich dabei lediglich um ein Angebot. Nicht immer haftet der Veranstalter oder der Verein, auf dessen Gelände der Schaden sich ereignet und nicht alle Schäden sind über die Sport-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Selbst wenn ein Parkplatz zugewiesen wird, enthebt das nicht von der eigenen Verantwortung. Wer auf dem Parkplatz eines Supermarktes parkt, kann auch nicht den Inhaber verantwortlich machen, wenn ein Einkaufswagen gegen sein Auto rollt, oder ein anderes Fahrzeug oder Personen im Vorübergehen den eigenen Wagen beschädigen.
Nicht immer liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten des Veranstalters vor. Entspricht zum Beispiel die Höhe eines Zauns an der Seiten- oder Tor-Aus-Linie den Anforderungen in dem jeweiligen Bereich, ist der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Ausbälle sind bei Ballsportarten an der Tagesordnung und nicht immer eine zur Haftung verpflichtende Handlung.
Oft sind die Gefahren, die vom Sport ausgehen können, in gewissem Maß vorhersehbar und gebieten in besonderer Weise Vorsicht und Achtsamkeit. Wer zum Beispiel in Niedersachsen unterwegs ist und Schilder sieht „Achtung Boßelsport“ muss auf Kugeln achten, die seinen Weg kreuzen, hochspringen und sein Auto beschädigen können. Und wer sein Auto an einem Rasensportplatz abstellt, der gerade gemäht wird, muss mit umherfliegenden Steinen rechnen.
Fazit: Der Autofahrer ist stets gehalten, für die Sicherheit seines Eigentums auch selbst Sorge zu tragen.