Mehrere Mitglieder eines Vereins hielten die Wahl des Vorstandes nebst beschlossener Satzungsänderung für unwirksam. Ein Mitglied aus dieser Gruppe legte „Einspruch“ gegen die Eintragung dieser Änderungen in das Vereinsregister ein. Zeitgleich beantragte er die Einsetzung eines Notvorstandes.
Nach schriftlicher Anhörung anderer Beteiligter wies das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes sowie den „Einspruch“ gegen die angemeldete Eintragung zurück. Es folgte die Beschwerde des Antragstellers, die ebenfalls zurückgewiesen wurde.
Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes hat keinen Erfolg. Das gilt schon unabhängig davon, ob der eingetragene Vorstand wirksam bestellt ist oder nicht, zumal allein die Tatsache der Eintragung dem eingetragenen Vorstand jedenfalls das Recht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verleiht (§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG analog).
§ 29 BGB sieht die Bestellung eines Notvorstandes nur bei Handlungsunfähigkeit und auch dann nur in dringendsten Fällen vor. Diese Voraussetzungen sind eng auszulegen. Die Achtung vor der Privatautonomie des Vereins rechtfertigt den mit der Bestellung eines Notvorstandes verbundenen hoheitlichen Eingriff nur, wenn eine Handlungsunfähigkeit vorliegt und diese wegen eines dringenden Handlungsbedarfs zur unmittelbar drohenden Schädigung des Vereins oder eines außen stehenden Dritten führen kann. Das war hier nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, dessen Gegenstand eine gerichtliche Not- und Eilmaßnahme ist, vereinsinterne Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zu klären.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des „Einspruchs“ gegen die Eintragung der angemeldeten Änderungen führte zur Aufhebung dieses Teils des amtsgerichtlichen Beschlusses, aber nur aus formalen Gründen. Ob der Beschwerdeführer Recht hat, bleibt offen. Das Gesetz sieht nämlich einen „Einspruch“ gegen eine Eintragungsanmeldung im Gesetz vor. Gleichwohl steht es jedem von einer angemeldeten Eintragung Betroffenen frei, sich gegen die Eintragung zu wenden und seine hierfür maßgeblichen Argumente vorzutragen.
Bei dem „Einspruch“ handelt es sich um solche Einwendungen. Das Gericht wird hierüber („incidenter“) mitentscheiden, wenn die Entscheidung über die Eintragung ansteht. Wenn es die Einwendungen für nicht durchgreifend hält, durch Eintragung, wenn das Gegenteil der Fall ist, durch Ablehnung des Eintragungsantrags (§ 382 Abs. 3 FamFG). Für eine gesonderte Entscheidung über die im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen ist aber kein Raum.
Oberlandesgericht München vom 12.08.2010 – 31 Wx 139/10 –