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März 2024

ARAG

Für viele Hobbysportler ist die Feier nach dem Spiel wichtiger Bestandteil des Vereinslebens. Deswegen unterhalten immer mehr Vereine in ihrem Vereinsheim eine Gaststätte. Besteht dort aber Versicherungsschutz, wenn z.B. ein Vereinshelfer beim Kellnern einem Gast versehentlich einen Kaffee über dessen Anzug schüttet?

Unabhängig davon, ob die Gaststätte nur einige Stunden in der Woche ausschließlich den Vereinsmitgliedern zur Verfügung steht oder ob jeden Tag Mitglieder und vereinsfremde Gäste Zutritt haben, besteht für den Gaststättenbetrieb und die Vereinshelfer Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung bei der ARAG. Voraussetzung ist, dass die Gaststätte in „eigener Regie“ des Vereins betrieben wird, das heißt, die Bewirtschaftung muss durch Mitglieder im Auftrag und für Rechnung des Vereins erfolgen.

Anders liegen die Dinge, wenn sich der Verein entschließt, die Gaststätte an einen Wirt zu verpachten. Je nach Wortlaut des vereinbarten Pachtvertrages haftet der Verein gegebenenfalls auch weiterhin in seiner Eigenschaft als Besitzer des gesamten Vereinsheimes, einschließlich seiner Zugangswege, Treppenhäuser und Flure. Hier ist es im Einzelfall ratsam, beim zuständigen Versicherungsbüro prüfen zu lassen, ob der Verein auch in seiner Eigenschaft als Vermieter bzw. Verpächter des Vereinsheims uneingeschränkt über die Sport-Haftpflichtversicherung versichert ist oder ob zusätzlicher Versicherungsbedarf besteht.

Die Haftung des Vereins besteht hingegen nicht mehr, wenn der selbstständige Pächter in seiner Eigenschaft als Gastwirt dem Gast einen Schaden zufügt. Wichtig ist daher, dass der Wirt für solche Fälle eine eigene Gaststätten-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

In all diesen Fällen steht das Versicherungsbüro beim Landessportbund/-verband gerne beratend zur Seite. Die Kontaktdaten finden Sie unter: www.arag-sport.de