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Dezember 2024

ARAG

Der Verlust eines Schlüssels – im privaten, beruflichen und ehrenamtlichen Bereich – ist immer mit unangenehmen Begleiterscheinungen verbunden. Oft endet er mit einer hohen Rechnung für den Verantwortlichen – insbesondere, wenn es sich um eine hochwertige Schließanlage handelt.

Wegen der daraus resultierenden und nicht von der Hand zu weisenden Diebstahlgefahr wird der Eigentümer auf Sofortmaßnahmen bestehen – wie zum Beispiel der Ausstattung mit neuen Schlössern oder dem Austausch der kompletten Schließanlage.

Die Haftung

Der Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von Schlüsseln im Rahmen der Haftpflichtversicherung beinhaltet nicht die verschuldensunabhängige Haftung. Nach dem generellen Grundsatz des Haftungsrechts kann ein Schuldner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er den Schaden zu vertreten hat; bei Nichtverschulden sind die Ansprüche zurückzuweisen. Ist Versicherungsschutz gegeben, Haftung aber nicht, übernimmt der Versicherer im Namen der Versicherten die Abwehr der zu Unrecht erhobenen Ansprüche, notfalls bis hin zum rechtskräftigen Urteil.

Bei Schlüsselverlust ist der Sachverhalt oft schwer oder gar nicht aufzuklären, so dass die Verteilung der Beweislast im Einzelfall entscheidend ist. Derjenige, dem ein Schlüssel abhandengekommen ist, muss in der Regel die ihn entlastenden Umstände darlegen und beweisen. Ist der Verbleib eines Schlüssels ungeklärt, spricht zunächst einiges dafür, dass die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt wurde und ein Verschulden vorliegt.

Wenn aber beispielsweise der Übungsleiter nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft oder keine Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung gegeben ist, kann der Eigentümer der Räume keine neue Schließanlage auf Kosten des Vereins einbauen lassen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist, wenn er dem dazu gehörigen Schloss nicht zugeordnet werden kann oder der Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub abhanden gekommen ist.

Ist ein Missbrauch der Schlüssel zu befürchten, sollte der Austausch der Schlösser zeitnah erfolgen. Eine ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs für die Zukunft kann ausgeschlossen werden, wenn zwischen dem Schlüsselverlust und dem Ersatz der Schlösser ein sehr langer Zeitraum liegt. In diesem Fall kann aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem – zumindest nicht zuordenbar – gefunden wurde.

Haftung bei Verlust eines Schlüssels durch einen Ehrenamtsinhaber

Vereine sind auf die ehrenamtliche Hilfe ihrer Mitglieder und Sponsoren angewiesen. Ohne diese wären sie nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Müssten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder alle Risiken der ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich alleine tragen, hätte dies zur Folge, dass ein erheblicher Teil nicht mehr zur Mitarbeit bereit wäre. Das würde zu einer Störung der Vereinsaktivitäten führen und würde das Ehrenamt ernsthaft gefährden. Schädigt ein Mitglied einen Dritten, bleibt die Haftung im Außenverhältnis bestehen, im Innenverhältnis kann vom Verein die Freistellung verlangt werden.

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ist das Risiko Schlüsselverlust nicht mitversichert. In solchen Fällen entsteht weder ein Personen-, noch ein Sachschaden. Gegenstände gelten als abhanden gekommen, solange sie theoretisch wieder aufgefunden werden können. Das Abhandenkommen von Sachgegenständen ist in der Regel nicht mitversichert, der Verlust fremder Schlüssel kann aber mit abgedeckt werden.

Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsbüro, welche Regelung für das Risiko „Schlüsselverlust“ im Sportversicherungsvertrag getroffen wurde und lassen Sie sich über eine eventuell notwendige Ergänzung beraten. Besuchen Sie uns auf www.arag-sport.de.