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Oktober 2024

Sport und Verein

Nachforderungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind immer ärgerlich, weil Vereine selten darauf vorbereitet sind. Dass nicht mehr gezahlt wird als der Verein schuldet, sollte klar sein. Dazu trägt bei, dass auch Sozialversicherungsbeiträge einer Verjährung unterliegen.

Bei einem Sportverein in Baden-Württemberg hatte sich im Dezember 2010 die Deutsche Rentenversicherung mit einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 angesagt. Hierbei ging es unter anderem um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des seinerzeit dort tätigen Fußballtrainers, der anschließend zu einem andern Verein in der Region gewechselt war.

Der von der Deutschen Rentenversicherung beauftragte Betriebsprüfer forderte Unterlagen von dem Verein an, die dieser am 20. Januar 2011 übersandte. Mit Schreiben vom 04.11.2011 hörte die Deutsche Rentenversicherung den Verein an. Dieser äußerte sich mit Schreiben vom 22.11.2011 zu den bisher getroffenen Feststellungen und übersandte weitere Unterlagen.

Mit Bescheid vom 06.03.2012 forderte die Deutsche Rentenversicherung sodann Sozialversicherungs-beiträge in Höhe von 8.702,3 € nach. Gegen diesen Bescheid legte der Verein Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass der Betriebsprüfer während der Prüfung vom 20. Januar bis Anfang November 2011, mithin für einen Zeitraum von fast elf Monaten, untätig gewesen sei.

Die Deutsche Rentenversicherung half dem Widerspruch insofern ab, als sie vom Sportverein nur noch 8.251,87 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2006 bis 2009 nachforderte. Davon entfielen auf das Jahr 2006 1.528,64 Euro . Um diesen Betrag, als Nachforderung das Jahr 2006 betreffend, kämpfte der Verein weiter. Mit Erfolg.

Der Nachforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 war rechtswidrig, soweit hierin Beiträge für das Jahr 2006 nachgefordert wurden.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Dabei gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt aber nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).

Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2006 waren wegen der mehr als sechsmonatigen Untätigkeit des Betriebsprüfers der Deutschen Rentenversicherung verjährt.

Was den Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen einer mehr als sechsmonatigen Untätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV betrifft, so muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich hierauf vernünftigerweise die richterliche Überzeugung gründen kann.

Das Gericht hatte den Betriebsprüfer sowie den Kassierer und eine Mitarbeiterin des Vereins als Zeugen vernommen und war zu der Überzeugung gekommen, dass der Betriebsprüfer zwischen Mai und September nichts hatte von sich hören lassen.

Grundsätzlich gilt zwar, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen; das gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen nega-tiver Tatbestandsmerkmale. Ergibt sich nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungs-möglichkeiten, dass der Sphäre eines Beteiligten zuzurechnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, so geht dies zu seinen Lasten.

So war es hier.

Sozialgericht Heilbronn vom 23.07.2013 – S 11 R 3178/12 –