sid

September 2024

Sport und Verein

Ein Unternehmen in Hessen unterstützte in den Jahren 2005 bis 2008 die „Tour der Hoffnung“. Dabei handelte es sich um eine Radveranstaltung, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. Die Kosten dieser Veranstaltung wurden von Sponsoren getragen.

Das Unternehmen veranstaltete dazu in den Jahren 2005 bis 2008 einmal jährlich anlässlich der „Tour der Hoffnung“ ein Golfturnier im Golfpark A. An die Turniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung im Restaurant bei dem Golfplatz an.

Die Turniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, die zugunsten der jährlich stattfindenden „Tour der Hoffnung“ veranstaltet wurden. An der Abendveranstaltung des Unternehmens nahmen Vertreter der „Tour der Hoffnung“, Prominente und Interessierte teil. Zum Teil handelte es sich bei den Teilnehmern um Geschäftspartner des Unternehmens.

In der exemplarisch für das Jahr 2005 vorliegenden Broschüre zur Bekanntmachung der „Tour der Hoffnung“ wurden als Leistungen im Rahmen der Teilnahme am Golfturnier des Unternehmens die Turnierteilnahme, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, ein Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz aufgeführt.

Zum Startgeld heißt es in der Broschüre: „nach Vereinbarung; um eine großzügige Spende für die ‚Tour der Hoffnung‘ wird gebeten“. Die Teilnehmer zahlten hingegen weder Startgelder an das Unternehmen noch an den Betreiber des Golfplatzes. In der Broschüre wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Spendenabwicklung durch das Unternehmen selbst erfolgte.

Das Unternehmen war auch auf den Internetseiten der Veranstalter der „Tour der Hoffnung“ erwähnt.

Die Durchführung des Golfturniers erfolgte durch den Betreiber des Golfplatzes. Die Platzmiete wurde von dem Unternehmen getragen, ebenso die Kosten für die Anmietung des Restaurants sowie für die Bewirtung.

Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers mit Abendveranstaltung betrugen im Jahre

  • 2005: 962,04 €
  • 2006: 580,16 €
  • 2007: 769,42 €
  • 2008: 900,74 €

Im Jahre 2010 fand bei dem Unternehmen eine Außenprüfung statt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Golfturniere einschließlich Abendveranstaltungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Dem Betriebsausgabenabzug stehe das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG entgegen, wonach Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern dürfen.

Bei der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers des Unternehmens mit anschließender Abendveranstaltung handele es sich um „ähnliche Zwecke“ im Sinne dieser Vorschrift.

Das Unternehmen hielt dagegen. Seiner Auffassung nach könnte das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hinsichtlich der fraglichen Aufwendungen für die jeweiligen Golfturniere mit Abendveranstaltung nicht zur Anwendung kommen. Der Hauptzweck der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers und der Abendveranstaltung sei die Unterstützung der „Tour der Hoffnung“ und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen.

Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Golfturniere nebst Abendveranstaltungen in den Jahren 2005 bis 2008 führten zu geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheiden.

Die vom Unternehmen angestrengte Klage wurde zurückgewiesen. Zu Recht habe das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für Golfturniere nebst Abendveranstaltungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

Zwar handele es sich bei den Kosten des Unternehmens um betrieblich veranlasste Aufwendungen, einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen stehe jedoch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG entgegen.

Dem Grunde nach handelte es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen jedoch um Betriebsausgaben. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.

Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich – in Abgrenzung zu steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und Spenden – dann, wenn ein Sponsor durch Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Da die veranstalteten Golfturniere auch dazu dienten, Kunden zu gewinnen und zu binden sowie für das Unternehmen zu werben, war eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen.

Der an sich mögliche Betriebsausgabenabzug war aber gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke sowie die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern.

Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und Repräsentation. Hierunter fällt auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen.

Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Auch die Kosten für die Benutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot.

Der Argumentation des klagenden Unternehmens, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG komme vorliegend deshalb nicht in Betracht, da die Aufwendungen überwiegend zu dem Zweck erfolgt seien, im Rahmen eines Sponsoring Werbung für das Unternehmen zu betreiben, mochte das Gericht nicht folgen.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nicht nur nach ihrem reinen Wortlaut, sondern auch nach dem Sinnzusammenhang auszulegen, in den sie gestellt ist. Danach ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG eine Vorschrift, die auf dem auch in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken beruht und letzterer Vorschrift vorgeht. Als Rechtsfolge soll der Gewinn nicht um bestimmte betrieblich veranlasste Repräsentationsaufwendungen gemindert werden können.

Dabei unterstellt das Gesetz die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung.

Durch das Abzugsverbot wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierter Weise lösen und Missbräuchen vorbeugen.

  • 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der Vorschrift erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung berühren. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind.

Ein konkret festzustellender Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen ist entbehrlich.

Es widerspräche auch dem mit dieser Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Golfturniers anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder diese der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente.

Das Abzugsverbot greift somit immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Auch der Ansicht, das Abzugsverbot komme deshalb nicht zur Anwendung, da Hauptzweck der Veranstaltung des Golfturniers die Gewinnung von Spenden und nicht die sportliche Betätigung gewesen sei, folgte das Gericht nicht.

Maßgebend für die Frage, welche Aufwendungen unter den Begriff der „ähnlichen Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zu subsumieren sind, ist die Art der Aufwendungen.

Erfolgen die Aufwendungen für die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung oder die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern, zu denen auch die Nutzung einer Golfanlage gehört, so ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschlägig.

Inwieweit mit der Nutzung der Wirtschaftsgüter bzw. der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus Sicht des Unternehmers weitere Zwecke verfolgt werden, ist unerheblich. Denn diese Motive führen zu keiner anderweitigen Art der Aufwendungen.

Wenn Anlass der Golfveranstaltung die Gewinnung von Spendengeldern für gemeinnützige Zwecke gewesen sein sollte, weshalb eine Ausnahme vom Abzugsverbot zugelassen werden müsse, obwohl die Aufwendungen mit der Nutzung einer Golfanlage entstanden waren, gibt es dafür keinen sachlichen Grund. Richtig ist, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterstützung gemeinnütziger Ziele getätigt werden, für sich betrachtet nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, vielmehr steuerlich nicht relevante Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Sie stellen vielmehr dann dem Grunde nach Betriebsausgaben dar, wenn – wie vorliegend – feststellbar ist, dass zusätzlich zum Zwecke des sozialen Engagements unternehmerische Zwecke verfolgt werden, wie etwa Werbung für das Unternehmen oder die Gewinnung von Kunden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache und zur Fortbildung des Rechts wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. IV R 24/13 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Hessisches Finanzgericht vom 22.05.2013 – 11 K 1165/12 –