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April 2024

ARAG

Von der Vereinssatzung bis zum Impressum – ARAG-Experten zeigen, worauf es ankommt.

Deutschland ist das Land der Vereine, rund 600.000 eingetragene Vereine gibt es derzeit hierzulande. Einen Verein zu gründen, ist ein deutsches Grundrecht, und die Möglichkeiten, sich zu engagieren, sind vielfältig:

  1. Die Gründung

Der gemeinsame Zweck, die Vereinssatzung und die Mitglieder – mehr braucht es fast nicht, um einen Verein zu gründen.

Kommt der Sport in Ihrem Ort zu kurz, fördern Sie ihn! Sich in einem eingetragenen Verein zu organisieren, hat Vorteile. Der Verein kann von öffentlichen Stellen gefördert und die Haftung des einzelnen Mitglieds dadurch reduziert werden.

Suchen Sie Informationen darüber, was es mit dem wirtschaftlichen Verein auf sich hat oder was einen gemeinnützigen Verein ausmacht, informieren Sie sich auf unserer Internetseite. Dort finden sie alles zum Thema Vereinsgründung.

  1. Die Satzung

Steht das „gemeinsame Ziel“ fest, z.B. die Förderung des Sports, halten Sie diesen Zweck in Ihrer Vereinssatzung fest. Mit der Vereinssatzung können Sie aber noch viel mehr Dinge in geordnete Bahnen lenken. Schauen Sie sich an, was die ARAG für Sie zu diesem Thema zusammengestellt hat.

Jedes Vereinsmitglied hat seine Aufgaben und Rechte. Dennoch kommt man sich manchmal ins Gehege – besonders wenn es um finanzielle Dinge geht. Wo die Rechte des Kassenwarts enden und die des Vorstands beginnen, was die Aufgaben des Kassenwarts sind und wozu er befugt ist, legen Sie mit Ihrer Vereinssatzung fest. Ebenso grenzen Sie darin ein, wie weit die Rechte des Vorstands reichen. Übertritt der eine die Grenzen des anderen, stellt sich die Frage, wer von ihnen letztlich am längeren Hebel sitzt. Und dabei kommt es darauf an, welche Position der Kassenwart im Verein einnimmt.

  1. Die Internetseite

Bei aller gestalterischen Freiheit Ihrer Vereins-Webseite ist das Impressum durch das Telemediengesetz klar geregelt. Eine Vereins-Webseite betreiben Sie nicht für private Zwecke, sondern um für Ihren Verein zu werben und neue Mitglieder zu gewinnen. Da sie also von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, verlangen das Telemediengesetz (TMG) und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), dass Sie sich und Ihre Mitstreiter zu erkennen geben und ansprechbar sind. Das Impressum ist schnell und einfach integriert. Gern helfen Ihnen auch dabei die ARAG-Experten. Auf geht’s.

Alles, was Sie über die versicherungsrechtliche Seite, den Sportversicherungsvertrag mit den Landessportbünden-/verbänden, wissen möchten, finden Sie auf www.arag-sport.de.