Bis vor den Bundesgerichtshof schaffte es ein eher banales Foto, von dem die Abgebildeten sich offenbar versprachen, dass die ungefragte Veröffentlichung eine angemessene Entschädigung verdiente.
Großmutter, Mutter und Enkel hatten das Sommerfest einer lokalen Wohnungsgenossenschaft besucht. Bei dieser Gelegenheit geschossene Bilder tauchten später in der Kundenzeitschrift dieser Genossenschaft auf und beflügelten die Phantasie der Damen: Kasse macht bekanntlich sinnlich. 3.000 € sollten es schon sein.
Gemäß §§ 22, 23 KUG ist grundsätzlich vor dem Ablichten einer Person deren Einwilligung einzuholen. Handelt es sich jedoch um eine Bildberichterstattung bspw. aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so entfällt dieses Erfordernis gemäß § 23 I Nr. 1 KUG. Hieran besteht regelmäßig ein erhöhtes öffentliches Interesse, sodass die Bildberichterstattung geduldet werden muss.
Vorliegend handelte es sich um eine regionale Veranstaltung. Hierbei wurden die Besucher fotografiert und anschließend in einer Informationsbroschüre abgelichtet. Hiergegen ging eine Teilnehmerin vor, die gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrer Tochter abgelichtet wurde. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3.000,- € und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 837,52 €.
Die Klage der Frau wurde jedoch abgewiesen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben. Die Veranstaltung der Wohnungsbaugenossenschaft war dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 I Nr. 1 KUG zuzuordnen und die Veröffentlichung der Bilder deshalb zulässig. Es handelte sich bei dem Fest um ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung, sodass die in Art. 5 I GG und Art: 10 I EMRK geschützten Interessen der Genossenschaft Vorrang genießen. Durch diese Broschüre möchte die Genossenschaft für Mitglieder werben und über die Atmosphäre während ihrer Feste informieren. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Bildberichterstattung rechnen müssen, da dies bereits in der Vergangenheit nach entsprechenden Festlichkeiten geschah.
Bundesgerichtshof vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 –