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März 2024

ARAG

Ein Schwimmverein verlegte sein sommerliches Training von der Halle an einen nahe gelegenen Badesee. Auch Martin F. (28) trainierte eifrig Kraulen und Brustschwimmen. Um kleine Trainingspausen einlegen zu können, hatte der Übungsleiter die kleine Badeinsel in der Mitte des Sees als Zwischenziel bestimmt.

Als die Gruppe wieder am Ufer angekommen war, stellte der Trainer voller Schrecken fest, dass Martin fehlte. Sofort machten sich alle Mitglieder an Wasser und Land auf die Suche. Ein Vereinskamerad entdeckte schnell den regungslos im Wasser treibenden Körper. Er barg Martin an Land und begann sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Der Übungsleiter alarmierte den Notarzt. Als dieser kurz darauf eintraf, konnte er nur noch Martins Tod durch Ertrinken feststellen. Alle Anwesenden waren schockiert und machten sich betroffen auf den Heimweg.

Der Trainer begleitete die Polizei bei der traurigen Aufgabe, die Witwe von Martin zu informieren.

Der Verein meldete den Todesfall der ARAG Sport-Unfallversicherung, die der Witwe und ihren beiden unterhaltsberechtigten Kindern eine Todesfallsumme von 15.500,00 Euro zahlte. Dabei kam es nicht darauf an, ob ein echter Unfalltod oder ein sogenannter „optischer Todesfall“ vorlag, der als Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs eingetreten war.

Die Ermittlungen der Wasserschutzpolizei im Hinblick auf eine potenzielle Verletzung der Aufsichtspflicht wurden zur Erleichterung des Übungsleiters, den dieser tragische Unfall ein Leben lang begleiten wird, eingestellt.