sid

April 2024

Sport und Verein

Kinderhüpfburgen sind auf Veranstaltungen von Vereinen eine beliebte Attraktion für kleine und große Kinder. Die Verantwortlichen sollten aber sicherzustellen, dass beim Spaß die Sicherheit nicht zu kurz kommt.

Eine Erzieherin aus dem Landkreis Neuwied hatte mit weiteren Erzieherinnen und 37 Kindern im April 2010 einen Freizeitpark besucht. Dort betrat die Frau ein prall mit Luft gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie (Luftschiff) über ein davor angebrachtes, 1,5m x 1m großes Luftkissen. Luftkissen und Luftschiff werden von demselben Gebläse unter Überdruck gehalten. Die Frau wollte auf der Hüpfburg die spielenden Kinder fotografieren. Beim Verlassen des Luftschiffs kam die Frau auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen Hülle nachgab. Sie erlitt dabei eine erhebliche Knieverletzung, für die sie von dem Betreiber des Ferienparks Schadensersatz in Höhe von ca. 5.000 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro forderte.

Der Betreiber des Ferienparks wandte dagegen ein, das Spielgerät sei am Morgen vor dem Unfall  kontrolliert worden und sei in einwandfreiem Zustand gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Betreiber des Ferienparks habe seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, da die Hüpfburg hinreichend kontrolliert wurde. Auch die Berufung der Frau hatte keinen Erfolg.

Nach dieser Entscheidung ist nun klar, dass der Betreiber einer Hüpfburg sicherstellen muss, dass die Luftfüllung auch bei vielen Kindern ausreicht, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Der Betreiber muss auch einbeziehen, dass erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten – etwa um Kinder abzuholen oder erzieherisch einzuschreiten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine regelmäßige Kontrolle des Spielgerätes angezeigt.

Im konkreten Fall hatte die verunglückte Erzieherin nicht beweisen können, dass das Luftkissen beim Verlassen des Spielgerätes mit zu wenig Luft gefüllt gewesen war. Sie selbst hatte das Luftschiff problemlos über das Luftkissen betreten können. Zu diesem Zeitpunkt war die Hüpfburg daher jedenfalls noch ausreichend mit Luft versorgt gewesen. Zudem hatten zahllose weitere Besucherinnen und Besucher am Unfalltag das Luftschiff problemlos betreten und verlassen. Eine zu geringe Luftfüllung war auch weder den anderen Erzieherinnen noch den 37 Kindern aufgefallen. Daher war auch nicht erkennbar, dass eine intensivere Kontrolle der Hüpfburg durch den Betreiber der Freizeitparks den Unfall hätte verhindern können.

Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Dezember 2012 – 5 U 1054/12.