Ein gemeinnütziger Sportverein in Niedersachsen hatte mit der hiesigen Stadtverwaltung im Jahr 2000 einen Nutzungsvertrag über die schon zuvor vom Verein genutzte Sportanlage geschlossen. Nach § 1 dieses Nutzungsvertrages stellte die Stadt dem Verein den Sportplatz zu den im Vertrag genannten Bedingungen zur Verfügung. Ein Nutzungsentgelt war nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Unterhaltung der Sportanlagen wurde zwischen dem Verein und der Stadt folgende Aufgabenverteilung vorgenommen. Die Verein war hiernach zuständig für:
a) die Sauberkeit und Ordnung auf der gesamten Anlage,
b) die Unterhaltung des Hartplatzes mit Ausnahme der jährlich einmal durchzuführenden Regeneration,
c) die Pflege der Tribünen um den Rasenplatz,
d) die Pflege und Unterhaltung der Tennisanlage einschließlich Einfriedung (Ballfangzaun).
Für sämtliche nicht im Nutzungsvertrag genannten Unterhaltsaufgaben sollte die Stadt weiterhin zuständig sein. Die Unterhaltskosten des Sportvereins an der Sportanlage wurden damals mit 3.000,00 DM jährlich von der Stadt bezuschusst.
Die Stadt behielt sich das Recht vor, den Nutzungsvertrag vorzeitig und in einer Frist ihres Ermessens zu kündigen, wenn eine ordnungsgemäße Benutzung und Unterhaltung der Anlagen durch den Verein nicht mehr gewährleistet sein sollte und dadurch eine Wertminderung der Anlagen oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zu befürchten waren.
Der von der Stadt an den Sportverein gezahlte Unterhaltungszuschuss wurde später wesentlich erhöht.
Nachdem der Verein die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 eingereicht hatte und darin u.a. Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen in Höhe von netto 2.570,09 € (Zahlung der Stadt) als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze erklärte, ergab sich daraus eine Umsatzsteuer in Höhe von 197,91 €.
Der eingereichten Umsatzsteuererklärung stimmte das Finanzamt zunächst zu. Später aber wurde die Steuerfestsetzung so geändert, dass Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen wie in den Vorjahren dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Dies führte zu einer Umsatzsteuer von 439,09 €. Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid legte der Verein Einspruch ein. Es folgten Zurückweisung des Einspruchs und eine Klage.
Der Verein trug in der Klage vor, dass die übernommene Pflege/Unterhaltung von Sportanlagen nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Es komme gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich die Steuer auf 7 Prozent für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 – 68 AO). Zwar gelte dies nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt würden, wohl aber, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb sei (§§ 65 – 68 AO).
Ein solcher Zweckbetrieb würde hier vorliegen. Alle Voraussetzungen für einen (allgemeinen) Zweckbetrieb seien gegeben.
Der Verein unterhalte acht Abteilungen. Es seien also eine Vielzahl von Nutzungen zu unterschiedlichsten Zeiten auf der Sportanlage anzutreffen. Die übernommene Unterhaltung der Sportanlage durch den Verein diene dazu, die Nutzbarkeit der Sportanlage zur Verwirklichung des Satzungszwecks sicherzustellen. Eine funktionsfähige, ordnungsgemäß gepflegte Sportanlage sei notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Vereinssports. Wegen dieser umfangreichen Umstände sei die Unterhaltung der Sportanlagen nicht durch die Stadt zu bewerkstelligen.
Sowohl der Stadt als auch jedem fremden Dritten wäre es nur möglich, die Unterhaltung der Anlage nach einem festen Terminplan auszuführen; und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen Arbeiten überhaupt oder zu diesem Zeitpunkt notwendig seien. Schon gar nicht würde ein fremder Dritter kurzfristig das Abziehen des Hartplatzes und das Abkreiden sicherstellen können. Weder die Stadt noch ein fremder Dritter würden in Bezug auf Termin und Maßnahmen auf die Belange des Vereins, insbesondere die Spielpläne in den acht Abteilungen, Rücksicht nehmen können. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass Abteilungen die Sportanlage dann nicht nutzen könnten, wenn sie an sich benötigt würde. Die Übernahme der Unterhaltung der Sportanlagen sei daher zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins unerlässlich. Aus diesem Grunde trete der Verein zu begünstigen Betrieben derselben und ähnlichen Art auch nur in dem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar sei.
Das Finanzamt hielt dagegen, dass nicht ersichtlich sei, warum die Stadt oder ein fremder Dritter diese Pflege und Unterhaltsleistungen in dem erforderlichen Umfang nicht erbringen könne bzw. hätte erbringen können.
Nach Aktenlage sei zunächst einmal nicht ersichtlich, dass in der Vergangenheit vor Abschluss des jetzigen Nutzungsvertrages die betreffenden Sportanlagen nicht hinreichend gepflegt worden seien, sodass ein ordnungsgemäßer Spielbetrieb nicht möglich gewesen wäre.
Des Weiteren sei die Stadt gemäß Nutzungsvertrag weiterhin für einen Großteil der Unterhaltungsaufgaben zuständig, insbesondere auch für die Unterhaltung des Rasenplatzes. Es erschließe sich hierbei nicht, warum die Pflegeleistungen der Stadt hinsichtlich des Rasenplatzes ausreichend sein sollen, während gleichzeitig jedoch, bezogen auf den Hartplatz, die erforderlichen Pflegemaßnahmen von der Stadt nicht durchgeführt werden könnten.
So könnten die Sauberkeitsleistungen und die Pflege der Tribünen um den Rasenplatz jederzeit auch von der Stadt bzw. einem fremden Dritten – unabhängig von den vorliegenden Spielplänen – geleistet werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass diese Maßnahmen vorwiegend nur die Fussball- und Leichtathletikabteilung betreffen würden.
Es bleibe dabei, dass ein fremder Dritter die erbrachten und o.g. Leistungen des Vereins ebenfalls erbringen könnte, zumal die einzelnen Fußballmannschaften in der Regel nur alle zwei Wochen zu Hause spielen würden, sodass auch vor diesem Hintergrund eine hinreichende Abstimmung des Pflegebedarfs mit der Stadt bzw. einem fremden Dritten möglich wäre. Somit sei die Übernahme der Pflegeleistungen durch den Verein nicht als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen.
Die Klage des Sportvereins wurde zurückgewiesen.
Sonstige Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Mehrwertsteuer-SystemR dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet.
Der für die Steuerbarkeit erforderliche Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen zu verneinen, wenn Zahlungen lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, nicht aber als Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Träger der öffentlichen Kassen anzusehen sind. Anders ist es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zuwendenden geleistet werden. Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze stehen die von dem Verein vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen, die städtische Sportanlage zu pflegen und die von der Stadt für die Erbringung dieser Leistungen geschuldeten Entgelte gem. § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung wird insbesondere durch § 13 Abs. 3 des Nutzungsvertrages festgeschrieben. Danach kann die Stadt den Nutzungsvertrag kündigen, wenn Vertragsbestimmungen durch den Kläger nicht eingehalten werden, insbesondere wenn die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Pflege nicht erfüllt werden.
Zu Recht hatte das Finanzamt deshalb die sonstigen Leistungen dem Regelsteuersatz unterworfen.
Insbesondere kam eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies gilt aber nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.
Danach ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden, weil der Verein seine Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt hat.
Wann ein Zweckbetrieb vorliegt, ist in den §§ 65 bis 68 AO geregelt. Nach § 65 AO – der hier allein in Betracht kam – ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu erfüllen (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt (§ 65 Nr. 3 AO), als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Danach kam eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorliegend nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 und Nr. 3 AO lagen nicht vor.
So könnten die wirtschaftlichen Betätigungen des Vereins auch durch Dritte erbracht werden. Leistungen der vorliegenden Art zur Pflege von Sportanlagen werden auch von gewerblichen Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Sport-, Garten- und Landschaftsbau erbracht.
Auch trat der Verein damit entgegen § 65 Nr. 3 AO in Konkurrenz zu solchen Unternehmen, so dass auf die von ihm erbrachten Leistungen eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in Betracht kam. Denn…
…es kommt nicht darauf an, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers im Hinblick auf alle einzelnen Leistungen in größerem Umfang mit Dritten in einen Wettbewerb tritt. Ausreichend ist allein, dass im Wesentlichen diese Tätigkeiten von Dritten ausgeübt werden können. Der Begriff der „vergleichbaren Leistungen“ wird im Gesetz nicht definiert und unterliegt daher einem Beurteilungsspielraum. Somit kommt es – folgt man dem Vortrag des Vereins – gar nicht darauf an, dass kurzfristig der Hartplatz durch Dritte nicht abgezogen und neu abgekreidet werden kann. Entscheidend ist allein, dass diese Leistungen durch Dritte an sich erbracht werden könnten und damit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins auch nicht unvermeidbar in einem Wettbewerb mit Dritten tritt. Die Nutzung der Sportanlagen kann an die von dritter Seite erbrachten Pflegemaßnahmen angepasst werden, ohne dass die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins verhindert würde.
Niedersächsisches Finanzgericht vom 07.11.2013 – 5 K 79/12 –