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Dezember 2024

ARAG

An den Anblick von Segways haben wir uns gewöhnt, gehören die von einem Elektromotor angetriebenen einachsigen Fortbewegungsmittel doch mittlerweile zum urbanen Stadtverkehr. Doch immer öfter kommen uns auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen fast schwebende Personen auf kleinen Fahrzeugen entgegen. Die Mini-Segways, Hoverboards und Monowheels gehören zu den sogenannten selbststabilisierenden Fahrzeugen und waren 2016 die Renner auf den weihnachtlichen Wunschzetteln von Youngstern und junggebliebenen Erwachsenen. Was es damit auf sich hat, erläutern ARAG Experten.

Was sind selbststabilisierende Fahrzeuge?
Es klingt, als wäre es kinderleicht: draufstellen und lossausen! Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Besonders auf einem Rad (Monowheel oder One Wheel) ist das Halten der Balance schon eine Übungssache. Aber was heißt dann selbststabilisierend? Lagesensoren erkennen in Bruchteilen von Sekunden, in welche Richtung der Körper des Fahrgasts geneigt ist. Das Fahrzeug schiebt sich dann durch Beschleunigung oder Bremsen – im Fall zweier Räder auch durch Kurvenfahrt – so unter den Schwerpunkt, dass das Gleichgewicht erhalten bleibt. Doch wie gesagt: Übung macht den Meister!

Hoverboards und Monowheels auf der Straße
Der Unterschied von Segways und Hoverboards ist leicht zu erkennen: Ein Segway verfügt über eine Haltestange, ein Hoverboard dagegen nicht. Der rechtliche Rahmen für Segways ist mit der Mobilitätshilfenverordnung ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden. Gesetzliche Regelungen für Hoverboards und Monowheels gibt es allerdings noch nicht. Das bedeutet, dass ausschließlich die allgemeinen verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Um auf öffentlichen Straßen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, ggf. auch Parkplatz) gefahren werden zu dürfen, müssen Kraftfahrzeuge den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) wie auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, sofern ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als sechs km/h beträgt; diese Geschwindigkeitsgrenze wird bei den im Handel angebotenen Hoverboards deutlich überschritten. Konstruktionsbedingt ist es bei den flotten Boards aber ausgeschlossen, die Zulassungsvorschriften der FZV und der StVZO über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. zu erfüllen. Daher dürfen Hoverboards nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur in abgegrenzten Bereichen bewegt werden. Wer sie daher im öffentlichen Verkehrsraum nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 70 Euro und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet wird.

Führerschein für Hoverboards?
Da das Hoverboard maschinell angetrieben wird, ist es rechtlich ein Kraftfahrzeug. Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenraum bewegen möchte, braucht eine Fahrerlaubnis, da eine der gesetzlich abschließenden geregelten Ausnahmen der Fahrerlaubnisverordnung nicht eingreift. Die Klassen AM, A1, A2 und A stellen darauf ab, dass es sich um ein mindestens zweirädriges Kraftrad handeln muss. Nach dem Wortlaut könnte das Hoverboard unter diese Definition fallen, ein Monowheel hingegen nicht. Fasst man das Fahrzeug allerdings nicht unter den Begriff des Kraftrades, ist für den Betrieb eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Abschließend rechtlich geklärt ist dies alles noch nicht; hilfreiche Urteile gibt es ebenfalls noch nicht. Es bleibt also fraglich, welche Fahrerlaubnis für die Hoverboards & Co. überhaupt benötigt wird. Wer allerdings ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, begeht laut ARAG Experten eine Straftat.

Versicherungspflicht?
Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Boards über sechs km/h beträgt, unterliegen diese der Versicherungspflicht. Das schreibt das Pflichtversicherungsgesetz vor. Eine solche Versicherung wird für Gefährte dieser Art aber nicht angeboten. Wer z.B. ein Hoverboard im öffentlichen Verkehr führt, begeht also zusätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Außerdem sind die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Wer beim Betrieb also einen Sach- oder Personenschaden verschuldet, hat diesen ohne Freistellung durch eine Versicherung im Notfall also selbst zu erstatten, geben ARAG Experten zu bedenken.

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