Beim City-Bike-Marathon 2010 geschah ein Unfall: Ein Radsportler stürzte im Bereich des Fußballstadions in Fröttmaning beim Überfahren eines Bordsteins, brach sich Rippen und das Schlüsselbein. Für diesen Unfall machte der Radsportler den Veranstalter des Rennens verantwortlich und forderte 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Man habe den Streckenverlauf nicht erkennen können, kein Streckenposten sei weit und breit zu sehen gewesen. Auf die Gefahrenstelle „Bordstein“ habe keine Markierung hingewiesen, die Bordsteinkante sei nicht erkennbar gewesen. Dieses Versäumnis müsse sich der Veranstalter als Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zurechnen lassen.
Das Landgericht konnte den Vorwurf nicht nachvollziehen. Bei einem City-Bike-Marathon müssten die Teilnehmer mit Hindernissen wie Straßenschäden und Bordsteinkanten rechnen. Für ein Mountainbike-Rennen sei es zudem geradezu typisch, dass die Rennfahrer unebene Strecken bewältigen müssten. Genau dafür würden die Hersteller diese Räder konstruieren und in besonderer Weise ausstatten. An der Unfallstelle hätten die Biker die Bordsteinkante noch nicht einmal aufwärts, sondern abwärts überfahren müssen.
Nicht einmal dann, wenn man die fragwürdige Einordnung einer Bordsteinkante als riskante Stelle akzeptierte, wäre dem Veranstalter ein Vorwurf zu machen: Bei einem 80 Kilometer langen Rundkurs könnten die Organisatoren nicht alle Unebenheiten markieren oder diese durch Posten besonders absichern.
Landgericht München I vom 20.08.2013 – 34 O 27186/12