sid

März 2024

Sport und Verein

Hat sich ein Veranstalter eines Schützenfestes mit den anliegende Nachbarn zivilrechtlich darüber geeinigt, dass er geeignete Maßnahmen ergreifen wird, damit es zu keinen störenden Lärmimmissionen kommt, so ist dieser Vergleich grundsätzlich auch für die zuständige Behörde hinsichtlich der Frage, ob im Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, bindend.

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 06.05.2014 – 3 K 3853/13 –