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September 2024

ARAG

Reisen gehören heute zum festen Bestandteil eines jeden Vereinslebens. Ob es sich um eine Reise zur Teilnahme an einem Sportturnier handelt oder eine gesellige Veranstaltung, zum Beispiel eine Jahresabschlussfahrt. Bei der Vorbereitung der Reise sollte bereits daran gedacht werden, wie die vielfältigen Gefahren und Risiken für die Reiseteilnehmer, Organisatoren und Reiseleiter abgesichert werden können.

Das sagt die Rechtsprechung:

Veranstalter von Reisen müssen nach § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ihre Reiseteilnehmer auch gegen Insolvenzen des Veranstalters absichern.

Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommerziell tätige Reiseveranstalter bzw. Reisebüros, sondern auch für Vereine und Verbände. Reiseveranstalter ist im Sinne des Gesetzes derjenige, der mindestens zwei Einzelleistungen einer Reise zu einem Gesamtpreis zusammenfasst, die nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

Ein Beispiel aus der Vereinspraxis verdeutlicht den Inhalt der Vorschrift:

Die Altherren-Mannschaft des versicherten Fußballvereins organisiert ihre Abschlussfahrt. Der Schatzmeister bucht als Beförderungsmittel einen Reisebus sowie eine Unterkunft am Zielort. Der Verein hat hier im Sinne des Gesetzes zwei bestehende Einzelleistungen einer Reise erbracht und ist damit als Reiseveranstalter zum Abschluss einer Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) verpflichtet.

Das leistet unser Schutz für Organisatoren und Teilnehmer:

  • Veranstalter-Haftpflicht: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins als Reiseveranstalter sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Verein mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Personen. Eventuell bereits im Rahmen der Sportversicherung des Landessportbundes/Landessportverbandes bestehende Leistungen werden den vorgenannten Versicherungssummen angerechnet.
  • Kautionsversicherung: Die ARAG übernimmt für den Verein als Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden (Bürgschaftsgläubiger) die Bürgschaft gemäß den gesetzlichen Forderungen nach § 651 k BGB für die Erstattung des gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Vereins als Reiseveranstalters ausfallen. Mitversichert sind notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Vereins als Reiseveranstalter für die Rückreise entstehen.

Neugierig geworden? Weitere Informationen zur ARAG Reiseversicherung finden Sie unter: https://www.arag-sport.de.