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März 2024

ARAG

Die fünfte Jahreszeit ist für Vereine ein willkommener Anlass, für die Jugendlichen im Verein eine schöne Karnevalsparty zu veranstalten. Das gemeinsame und fröhliche Feiern stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl. Wenn auch Nichtmitglieder eingeladen werden, ist das eine gute Gelegenheit, für den Verein bei den Jugendlichen Werbung zu machen.

Da Alkohol im Karneval üblicherweise eine große Rolle spielt, ist der Verein besonders in der Pflicht, das Jugendschutzgesetz (JuSchG) einzuhalten. Unter welchen Umständen Alkohol an Jugendliche abgegeben werden kann, ist dem § 9 JuSchG zu entnehmen. Bei Nichtbeachtung drohen nach § 28 JuSchG sogar Bußgelder.

Die Größe der Veranstaltungsstätte spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Der Verein sollte rechtzeitig mit der zuständigen Behörde klären, wie viele Besucher sich in den Räumen maximal aufhalten dürfen. Dies kann durch eine Einlasskontrolle oder durch eine beschränkte Anzahl von Eintrittskarten erfolgen.

Aufsichtspersonen müssen ebenfalls in ausreichender Zahl anwesend sein. Ratsam ist es, hierfür auch Eltern von jugendlichen Teilnehmern einzusetzen. Wenn diese nicht Mitglied im Verein sind, ist das kein Problem. Als offiziell beauftragte Helfer genießen sie den vollen Versicherungsschutz der ARAG-Sportversicherung.